Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
405
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Ergänz. Acte d. a. Fff. Stadkv. v. ^8-Iul.i 816.4^5Artikel 25 .

Wahlart der beiden Bürgermeister.

Alle Jahre wird, wie von Alkers her, zur neuen Wahlder Bürgermeister gestritten und kein Rachsglied darf zweiJahre hinter einander das Bürgermeisteramt führen.

Die Bürgcrmeisterwahlen geschehen im ganzen Nachauf die Weise, daß durch 8-erm-niuiu drei Personen ansde» 14 Mitgliedern, welche die erste NarhSordming bilden(transitorisch, aus den mehreren) für die Stelle des älte-ren Bürgermeisters, und drei ans den 14 (transitorisch,ans den mehreren) Mitgliedern der zweiten Rachsordnung,zur Stelle des jüngeren Bürgermeisters vorerst gewähltwerden. Jedes Nachsnütgücd der ersten und zweiten Ord-nung kann wählen und gewählt werden, unangesehen obdasselbe bei dem Appcuationsgerichle, Snndicat oder Stadt-gerichte angcstellt ist. Daß die SenarSgliedcr der drittenDank mitwählen, versteht sich von selbst.

Im letzteren Falle weiden des Gewählten Functionen,resi'ective von dem nächstfolgenden ältesten Rath eines je-de» Gerichts, oder wo nörhig, von einem andern rcchtsgc-lehrkcn Mitgliede des Senats, während der Dauer desBürgermeisteramts versehen.

Unter den so Gewählten entscheidet h-crnächst die Kurgcluug.

Artikel 2 4 .

AmtSobliegenhcitcn der beiden Vürgcrmels-st c r. '

-,) Acltercr Bürgermeister.

Der altere Bürgermeister und in Ludsicliuna der jün-gere sührr bei den Nathsverfainmlungen das Direktorium.

Der ältere Bürgermeister cheilt alle einkommende undzu des Senats Deliberaiion geeignete Gegenstände, überwelche er nicht sclbst den Vortrag machen will, unter dieRachsalicdcr als Referenten in den gewöhnlichen Ver-waltung« - Nathsschungen ans, und bringt solche hiernächstauf den gewöhnlichen Proponendcnzcitel.