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2 (1817)
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404
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404 Die vier freie» Städte Teutschlandö.

Nach vollzogener Wahl begeben sich die 12 Wahlherrcnin die versammelte Rathssitzung und eröffnen derselben diegetroffene Wahl. Die sechs Rathsglieder nehmen ihre ge-wöhnlichen Sitze ein. Den sechs andern bürgerlichenWahlherrcn werden besondere Stühle in der Mitte desRachszünmerS gestellt und sofort wird in ihrem Deiseyn dieeilt herkömmliche Kugelung, auch Verpflichtung des Gewähl-ten vorgenommen.

Artikel 21.

Wahlart der Stadtsyndiken.

Die Stadrsyndiken, als wirkliche NathSmitglicdcr, !werden in Zukunft nur aus den rcchtSgclchrtcn Mitgliederndes Senats vom Senate selbst durch 8crutini,iia> ohne Ku-gelung gewählt, wenn vorerst die durch ihren Abgang er-ledigte NathSstelle auf die im Artikel 20. vorgeschriebeneWeise wiederum besetzt worden ist. Bei Verlust der Ralhs-stclle ist das Senatsmitglicd, auf welches die Wahl gefal-len, das Syudieatsamt anzunehMeu verbunden. Hat jedochJemand das Syudieatsamt 20 Jahre lang versehen; sokann er um Abnahme dieser Function nachsuchen, wcdurchderselbe aber auch den höhern Gehalt cinbüsit. Der Ge- 'wählrc behält im Senate seinen bisherigen Rang und Sitz,und rückt nach dem Dicnstalter fort.

Artikel 22.

Ziisammenbernfnng des gesetzgebenden Kör-pers zu den Rathswahlcn.

Wenn die vorzunehmende Wiederbelebung einer odermehrerer vaeant gewordenen Rathsstellen bis znm Terminder jährlichen Versammlung des gesetzgebenden Körpersnicht verschoben werden kann; so wird es nach dem, wasArtikel 14. für dringende Zölle verordnet ist, gehalten, undkann der Senat die Mitglieder des gesetzgebenden Körperszu diesem Endzweck zusammcnberufen.