Ergänz. Acte d. a. Fkf. Stadtv. v. 1 8 - Jul. r 8 r 6.40z
Zur Rathsstclle wird, außer dem allgemeinen Erfor,dcrniß zu allen besoldeten Stadtämtern und Diensten(Art. 6.), ein Aller von zo Jahren erfordert, und darfmau nicht in den Diensten eines andern Staats stehen.Nach geschehener Wahl muß solchen und allen fremden Ti.'tclu entsagt werden. Zur zweiten Rarhsordnung könnengewählt werden: Gelehrte, Adcliche, Militairpcrsonen,i Kaufleutc und andere angesehene hiesige Bürger, wie auch^ verdiente Mitglieder der dritten Rathsordnung.
^ Zu zwölf Platzen der dritten Rathsordnung wird ausi allen hier zünftigen Handwerkern 0 hne Untcrschicd ge,
! wählt, und zwar so, daß von einem und demselben Hand,
i werke oder Zunft nie mehr als ein Genosse im Rath scyn
darf.
Zu den zwei anderen Plätzen der dritten Rathsordnungwird aus der gesummten übrigen nichtzünftigen hiesigen> christlichen Bürgerschaft, ohne Berücksichtigung des Ger! wcrbes, gewählt.
i Artikel 20.
N a t h s w a h l e n.
1!m der gesammrcn Bürgerschaft Anthcil an den Raths,wählen zu verschaffen, und dadurch das Vertrauen der zuNegierenden in die Regierenden zu erhöhen und zu vcrstär,kcn, soll in Zukunft, wenn Rarhsstcllen erledigt werden,der gesammtc Rath durch Scrurinium, ganz frei undohne Berücksichtigung der Nathsbänke, sechs Wahlherrenans seiner Mitte wählen. Ein gleiches geschieht von den6; Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers, welche nichtj» dem Rathscollegio gehören.
Diese zwölf Personen treten zusammen, und nachdemsic in die Hände des älteste» Wahlherrn des Senats einenans die alleinige Berücksichtigung des Wohls hiesiger Stadtgerichteten Wahleid, welchen der Abnehmende gleichfallsin die Hände des ältesten von den 6 mitwählenden Bür,gern leistet, abgelegt haben, wählen durch absolute Stirn,racnmchrheir, welche der zu Wählende für sich haben muß,drei nach der hiesigen Verfassung qualisicirtc Bürger.