Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
399
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Ergäuz.Acte d. a. Fks. Stadtv. v. 18. Jul. r 3 r 6. z 99Artikel 16.

Ausnahme von der Regel, daß alle Delibe-ral io ns p miete nur vom Senate an den ge-setzgebenden Körper zu gelangen haben.

Ausnahmsweise sollen außer den» Senat an den ge-setzgebenden Körper schriftliche Vortrüge gelangen lassenkönnen:

1) Der ständige Bürgcrausschuß als solcher, und-) jedes einzelne Mitglied des gesetzgebenden Körpers.In diesen beiden Füllen tritt aber eine besondere Ver-fahrungsweise ein. Es entscheidet nämlich der gesetzge-bende Körper vorerst durch Mehrheit der Stimmen überdie Zulässigkeit des Gegenstandes überhaupt zur Dclibc-ration.

Wird für die Zulässigkeit beschlossen; so wird der An-trag dem Senate, um sich darüber zu äußern, mitgetheilt.Hält der Senat dafür und erklärt sich dahin, daß der Ge-genstand nicht bei dieser gegenwärtigen gesetzgebenden Ver-sammlung, oder doch alsbald nicht in Deliberation kom-men sollte; so wird dnr Gegenstand in zwei auf einanderfolgenden Sitzungen ablesend vorgetragen und es kann erstin einer dritten Sitzung und zwar nur durch eine Mehr-heit von D- der Stimmen entschieden werden, daß der Ge-genstand dessen ungeachtet in der jetzigen Versammlung ineiner kürzer» oder längern Zeltfrist zur Abstimmung ge-bracht, oder daß er- der nächstkünftigen Jahresversamm-lung Vorbehalten sepn soll. Andere zur Handhabung derStimmftciheir, der Ordnung und sonsten hinzielcnde Vor-schriften, bleiben dem gesetzgebenden Körper lediglich über-lassen.

Artikel 17.

Wirkungskreis des gesetzgebenden Körpers«,

Zum Wirkungskreise des gesetzgebenden Körpers gehört:r) Die Gesetzgebung überhaupt, doch mit Ausnahmeder organischen Grundverfaffungsgesetze, als womites nach Artikel zc>. zu halten ist. Insbesondere wn>

' z» der Gesetzgebung gerechnet:ßweitcr Band. Ld