4oo Dle vier freien Städte Teutschlanbs.'
». Die Besteuerung, es sey nun, daß die altenSteuern abgcscbafft, abgeändert, oder neue eiligerführt werden sollen, nebst Bestimmung der Erhe-bungsweise.
b. Die Anordnung und Einrichtung der bewaffnetenMacht.
2) Die Sanktion aller Staatsverträgc.
z) Die Ucbcrsicht über den gesummten Staatshaushalt,mithin die Einsicht aller' Stadtrcchnungen durch Aus-schüsse und Genehmigung der jährlichen Ltsruum
«xiALntlse.
4) Die Entscheidung in Falles, welche dem Senate inConcurrenz mit dem ständigen Bürgerausschuß ver-fassungsmäßig überlassen sind, wenn beide Collegienverlchiedcne Ansichten hegen, und sich darüber nichtvereinigen können.
5) Die Einwilligung zu der Veräußerung städtischer Ge-mcindegüter, doch so, daß der Senat die Macht be-hält, mit Einwilligung des ständigen Bürgerausschuf-ses, städtische Immobilien, welche unter dem Tara-tivnswerthc von 4000 fl. des 24 fl. Fußes stehe»,selbst ohne öffentliches Ausgebot; andere von höheremTa.rationswcrthe aber, nur in öffentlichem Ausrufezu veräußern; nur müssen die Kaufgeldcr lediglich zurTilgung hiesiger Stadtschulden verwendet werden,undmuß dem gesetzgebenden Körper von der Veräußerungsowohl als von der Verwendung des Kaufschillingsdie Anzeige geschehen.
Soll hingegen die Veräußerung städtischer Immo-bilien von einem Ta.rationswcrthe von mehr als 400afl. des 24 fl. Fußes außer der Vcrganthung ge-schehen, oder soll der Erlös und der Verkauf städ-tischer Immobilien überhaupt zu ander» Zweckenals zur Tilgung hiesiger Stadtschuldenverwendet werden; so tritt die Eingangs gedachte ab-solute Nolhwendigkeit eines vorgängigcn Beschlussesdes gesetzgebenden Körpers ein-
6) Die Mitwirkung bei Wicderbeschung vaeanter Stel-len im Senate, und in dem ständigen Bürgerausschuß,durch Mitglieder, welche in beide» Hinsichten nichtzuu»