Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
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400
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4oo Dle vier freien Städte Teutschlanbs.'

». Die Besteuerung, es sey nun, daß die altenSteuern abgcscbafft, abgeändert, oder neue eiligerführt werden sollen, nebst Bestimmung der Erhe-bungsweise.

b. Die Anordnung und Einrichtung der bewaffnetenMacht.

2) Die Sanktion aller Staatsverträgc.

z) Die Ucbcrsicht über den gesummten Staatshaushalt,mithin die Einsicht aller' Stadtrcchnungen durch Aus-schüsse und Genehmigung der jährlichen Ltsruum

«xiALntlse.

4) Die Entscheidung in Falles, welche dem Senate inConcurrenz mit dem ständigen Bürgerausschuß ver-fassungsmäßig überlassen sind, wenn beide Collegienverlchiedcne Ansichten hegen, und sich darüber nichtvereinigen können.

5) Die Einwilligung zu der Veräußerung städtischer Ge-mcindegüter, doch so, daß der Senat die Macht be-hält, mit Einwilligung des ständigen Bürgerausschuf-ses, städtische Immobilien, welche unter dem Tara-tivnswerthc von 4000 fl. des 24 fl. Fußes stehe»,selbst ohne öffentliches Ausgebot; andere von höheremTa.rationswcrthe aber, nur in öffentlichem Ausrufezu veräußern; nur müssen die Kaufgeldcr lediglich zurTilgung hiesiger Stadtschulden verwendet werden,undmuß dem gesetzgebenden Körper von der Veräußerungsowohl als von der Verwendung des Kaufschillingsdie Anzeige geschehen.

Soll hingegen die Veräußerung städtischer Immo-bilien von einem Ta.rationswcrthe von mehr als 400afl. des 24 fl. Fußes außer der Vcrganthung ge-schehen, oder soll der Erlös und der Verkauf städ-tischer Immobilien überhaupt zu ander» Zweckenals zur Tilgung hiesiger Stadtschuldenverwendet werden; so tritt die Eingangs gedachte ab-solute Nolhwendigkeit eines vorgängigcn Beschlussesdes gesetzgebenden Körpers ein-

6) Die Mitwirkung bei Wicderbeschung vaeanter Stel-len im Senate, und in dem ständigen Bürgerausschuß,durch Mitglieder, welche in beide» Hinsichten nichtzuu»