Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
397
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Ergänz. Acte d. a. Fkf.Stadt v. v. 18- Jul. r 8 l 6. z 97

Fall wird der Auftrag und die Vollmacht der sammtlichenMitglieder der letzten Versammlung als verlängert ange.'sehen.

Wenn ein oder das andere Mitglied der 4; Bürgerimmittelsr verstorben, krank oder abwesend wäre; so wirdcs wie in Artikel 11 und 12 gedacht ist, gehalten. DerNalh und der ständige Bürgerausschiiß hingegen erwäh-len, wenn der nämliche Fall bei Mitgliedern aus ihrerMitte cintritt, sogleich andere-

Artikel r 5 .

Innere Einrichtung des gesetzgebenden Kör-pers.

Da der gesetzgebende Körper die Gesammthcit derchristlichen Bürgerschaft im weiteren und republikanischenSinne, das heistt, mit Einschluß der Mitglieder des Se-nats und des ständigen Bürgerausschusses, vvrstellt; so solles mit dessen innerer Einrichtung folgendermaßen gehaltenwerden.

'Auf Einladen dcS altern Bürgermeisters, versammelnsicb zum ersten Male die vom Senat, von dem ständigenBürgerausschusse und von dem Wahlcolleg der 7; gewählte»8 ; Personen in einem bestimmten Locale.

Die Stühle sind mit 8 ; Nummern bezeichnet, undam Eingänge des Zimmers besindcr sich ein lederner Beutel,mit eben so viel Nummei zetteln, woraus jeder eintrcteirdeBürger eine Nummer zieht, welche für diese Sitzung sei-nen Platz bestimmt. Die Versammlung wählt hierauf inder ersten Sitzung einen Präsidenten aus den 20 Mit-gliedern des Senats und zwei Vicepräsidenten ausden übrigen Mitgliedern der Versammlung, welche denPräsidenten unterstützen-

Das Protokoll führen vier von dem gesetzgebenden Kör-per aus seiner Mitte gewählt werdende Sceretairs. — Indieser ersten Sitzung schwören sämmtliche Mitglieder deSgesetzgebenden Körpers folgenden Eid:

„Ich schwöre, daß ich ohne Gunst und ohne Haß ge-igen irgendjemand, und ohne alle Rücksicht auf ir-„gend einen frühen. Verband oder persönliches Ver-