IZ6 Die vier freien Städte Teutschlands.
Artikel i 5.-
Verpflichtung zur Annahme der Wahl. Zu-sammen b er u fung des gesetzgebenden Kör-pers.
Der Gewählte muß, bei Verlust seines Bürgerrechts,die auf ihn ausgefallene Wahl annchmen
Der Direktor des Wahlrollegü stellt dem alteren Bür-germeister und dem Senior des ständigen Bürgcrausschus-scs. das von ihm und den Sccretarien unterschriebeneProtokoll zu. Der altere Bürgermeister, nachdem ihmauch der ständige Bürgerausschuß die seiner Seirs getrof-fene Wahl von ao Mitgliedern bekannt gemacht hat, ver-anstaltet hierauf die schriftliche verfassungsmäßige Bekannt-machung und Einladung der gesetzgebenden Versammlung.
Artikel i 4.
Zeit der Versammlung des gesetzgebendenKörpers und dessen Dauer.
Eine solche gesetzgebende Versammlung muß von demSenate jedes Jahr auf den ersten Montag des Novemberszusammenberufen werden, sonst sie sich aus eigenem Rechteeonstituirt. Zu dem Ende müssen die Einleitungen zurAbstimmung nach Standen und zur Bildung des Wahl-collegs 14 Tage vorher getroffen werden, die Wahlen aberin 8 Tagen beendigt scyn.
Dieser gesetzgebende Körper dauert in der Regel sechsWochen, wonachst er sich selbst wieder auflösct. Nur aufAntrag des Senats kann die Dauer verlängert, wohl abervon der Versammlung selbst wegen früherer Erledigung derGeschäfte abgekürzt werden.
Nach Beendigung der jährlichen Versammlung tretensämmtliche Mitglieder in ihre früheren Verhältnisse zurück;sie dürfen jedoch in dem folgenden Jahre und sofort wiedergewtähll werden.
Sollten außerordentliche Fälle eintreten, derenthalbender Senat das Zufammenberufen des gesetzgebenden Kör-pers in der Zwischenzeit für nörhig cracktet; so wird nichtzu neuen Wahlen geschritten, sondern auf diesen besonderen