Ergänz.Acte d. a.Fkf.Stadkv.v. iS.Iul. 1816.
sionen, die Procuratorcn und Notarien einbegriffen; alleandere zum Gelehrtenstande nicht gehörige Staatsdicner,die Linien-Offeriere aller Grade, die Gutsbesitzer, die alsRentenierer eingeschriebenen Bürger, die Schul-, Sprach-und sonstigen Lehrer, so wie alle nicht zünftige Künstler.
Abtheilung H.
In einer andern Abtheilung stimmen die Handels-leute und zwar, ohne Unterschied, Banquicrs, Groß- undKleinhändler, die Gastwirthe, vcrbürgerte Buchhalter undHandlungs-Commis, die geschwornen Mäkler, die Kra-mer und alle zu keiner Zunft gehörige Wirthe.
Abtheilung Hl.
In einer dritten Abtheilung stimmen die zünftigenHandwerker und Künstler, auch alle den zwei andern Ab-teilungen nicht bereits zugewicftnc Bürger, welche irgendein sonstiges gesetzlich erlaubtes Gcwerb und Nahrung da-hier treiben.
Jeder hiesige christliche Bürger — die Mitglieder desSenats und des ständigen Dürgerausschusses mit cinges.hlos-sen — kann an dem bestimmten Tage und am Orte seinerAbtheilung, nachdem er sich beuöthigten Falls durch Vor-zeigung seines Schahungsbuchs, oder sonst, daß er Bürgersei), und zu der 'Abtheilung, wohin er sich wendet, gehört,lcgitimirt hat, einen Stimmzettel cinrcichcn, worauf er
christliche Bürger mit genauer Andeutung des Na-mens, Standes und der Wohnung, ohne alle Berücksichti-gung des Stadtguartiers, worin solche wohnen, dieaber — (welches wohl zu merken ist) — zu die ser-feiner Abtheilung gehören, verzeichnet har, unddie er zu Wahlmännern bestimmt. Mitglieder des Senatsund des ständigen Bürgerausschusses können, obgleichsie mitsti mmen, zu Wahlmännern nicht gewählt wer-den. Dieser Stimmzettel wird übrigens von dem Ucber-reichcr nicht unterschrieben, sondern nur sein persönlichesErscheinen und die geschehene Einreichung seines Stimm-zettels zum Protokoll bemerkt, der Zettel aber in eine ver-schlossene Lade geworfen. Welcher hiesige christliche Bür-