Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
392
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zg2 Die vier freien Städte TeutschlandS.

Nathsordnunge» überhaupt oder in gleicher Anzahl schlech-terdings nicht gebunden, sondern hat darauf vorzüglich zusehen, das Männer, welchen die beste» Kenntnisse überdie zu verhandelnden Gegenstände beiwohnen und die da-her im Stande sind die gesetzgebende Versammlung mit ih-ren Einsichten und Erfahrungen zu unterstützen, zu berei-chern und auszuklaren, gewählt werden. Von gleicher An-sicht geht der ständige Bürgerausschuß bei seinen Wahlenaus, und es müssen in dieser Hinsicht allezeit einige Mit-glieder der Stadtrcchnnngsrevision mitgewählt werden.

6. Die Mitglieder des gesetzgebenden Körpers ans derübrigen Bürgerschaft werden jährlich von der gcsammteuchristlichen Bürgerschaft durch Bildung eines Wahlcollcgsvon 7; Bürgern gewählt, wie folgt:

Artikel 11.

Bildung eines neuen Wahlcollegs durch Ab-stimmung aller christlichen Bürger, nachdrei Abchcilungen.

Um ein Wahlcollcgium von 7; hiesigen christlichenBürgern zu bilden, sollen alle christliche Bürger an be-stimmten Tagen in drei verschiedenen hiezu angewiesenenLocalen, nach drei Klassen oder Abthellungen —- welcheübrigens keinen Rang noch Vorzug geben — auf nachbe-schriebene Weise zu stimmen berechtigt scyn.

Den Vorsitz in diesen drei Abteilungen führen dieO.uartiervorstande, welche sich nach ihrem Ermessen in diedrei Abtheilungen verteilen, auch für jede Abtheilungsechs Gehülfen aus der Bürgerschaft zu sich nehmen. EinNotar führt das Protokoll. Der Senat und der ständigeDürgerausschuß schicken zur Aufsicht, daß alles in des festge-setzten konstitutionellen Ordnung vor sich gehe, besondereCommissaricn zn denselben.

Abtheilung I.

In einer dieser Abteilungen stimmen die Adelichen,die Gelehrten aller Facultätcn, die darunter gehörigen.Staatsdiener uvd Geistlichen der drei christlichen Confts-