Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
394
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zy4 Die vier freien Städte Teukschlands.

gcr an den bestimmten Tagen bis Abends 5 Uhr in sei-ner Abtheilnng nicht erschienen ist, und seinen Stimmzet-tel nicht eingcrcicht hat, wird dafür angesehen, als habeer sich für dieses Mal seines Stimmrechts begeben wollen.

Nach geschlossenem Abstimmungsacte, wird die Ladeeröffnet, und ein genaues Verzeichniß derjenigen Bürger,welche Stimme» und wie viele erhalten haben, und aufwelche die Mehrheit ausgefallen ist? nach den Stimmzet-teln verfertigt.

Findet sich bei Gewählten eine Stimmengleichheit; soentscheidet, so weit es zur Bestimmung der 2; Wahlman-ner nöthig ist, zwischen denjenigen, welche gleiche Stim-men haben, das Loos. Ihre Namen werden nämlich aufLooszettcl geschrieben, in eine Büchse geworfen, und vondem ältesten O.uartiervorstande in Beiseyn der übrigen Be-hülfen, ingleichen des Notars unter Aufsicht der Commis-sarien des Senats und des ständigen Bürgerausschusses,daraus gezogen. Der O.uarciervvrstand, die Beisitzer undder Norar errichten sofort das Verzeichnis der 25 Wahl-manncr jeder Abcheilung, beglaubigen dasselbe, und stellencS dem altern Bürgermeister zu. Das Protokoll über die-jenigen, welche nächst den r; Gewählten die mehrstcnStimmen in jeder Abtheilnng erhalten haben, wird zu demEnde aufbewahrt, damit auf den Fall, daß einer der 2;Gewählten durch 'Abwesenheit, Krankheit oder Sterbcfallam Vollzug oder Vollendung seiner diesmaligen Obliegen-beit verhindert werden sollte, es keiner neuen Wahl be-darf, sondern der- oder diejenigen, welche in ihrer Abthei-lung gleiche oder die zunächst mehrere Zahl der Stimmenfür sich vereinigt haben, ohne weiteres oder bei gleichenStimmen, nach dem Loos eintrcten können.

Artikel 12.

Versammlung des Wahlc 0 llegs der 7 ; christ-lichen Bürger.

Sobald dem ältern Bürgermeister die Verzeichnisse der,in jeder der drei Abthcilungen gewählten 2; christlichen,Bürger zngekomnien sind, macht derselbe einem jeden dieauf ihn ausgefallene Wahl mit der Einladung, sich an ei-