Ergänz. Acte d,a.Fkf.Stadtv.v. r8.Iul.
Die Emancipätion der Landbewohner auf den hiesigenDorfscbaftcn und die Regulirung ihrer künftigen Verhält/Nisse, auch auf welche Weise sie bei den ihr Interesse be-treffenden Gegenständen in dem gesetzgebenden Körper zuvertreten sind, wird von dem gesetzgebenden Körperen nähereBerachung genommen werden.
Artikel 8.
Bestimmung der Staatskörperzur Ausübung
der gesummten Hoheit-rechte.
Die hiesige christliche Bürgerschaft kann die, ans derihr justchenden Hoheit fließenden. Rechte in ihrer Gesummt/heic nicht selbst ansüben. Sie überträgt daher deren Aus-übung ans die drei folgenden ans ihrer Mitte und Autoritätausgehenden Behörden, welche durch die Benennungen:
1) der gesetzgebenden Versammlung oder des gesetzgeben-den Körpers
2) des Senats als obrigkeitlichen Collegiums, undz) des ständigen Bürgerausschusscs
bezeichnet werden.
Artikel 9.
Destandtheile des gesetzgebenden Körpers.
Der gesetzgebende Körper besteht:s) aus 2o Mitgliedern des Senats,d) aus 20 Mitgliedern des ständigen Bürgerausschusscs,und
c) aus 4; aus der Mitte der übrigen Bürgerschaft ge-wählt werdenden Personen.
Artikel 10.
Wahlart der Mitglieder des gesetzgebendenKörpers.
A. Der Senat, und
D. der ständige Bürgerausschuß wählen zu jederjährlichen gesetzgebenden Versammlung ihre Mitgliederselbst. Ersterer ist hierbei an die Wahl aus allen drei