zgo Die vier freien Städte Teutschlands.
ununterbrochen seinen Wohnsitz in hiesiger Stadt gehabthak-
Der Senat darf im Wege der Gnade künftig Nieman-den dao hiesiae Bürgerrecht erthcilcn, der nicht ein Ver-mögen von wenigstens ;c>c>o fi. — des 24 fl. Fußes be-weglich inferiren kann. Dem gesetzgebenden Körper bleibtje ?ch ans Aiurag des Senats die Dispensation zu Gunstc»vorzüglicher Talente Vorbehalten.
Artirel 7.
Christliche Beisassen, Einwohner jüdischerReligion, uno Landbewohner.
Außer der christlichen Bürgerschaft befinden sich vonältesten Zeiten her, in der Sradt Frankfurt auch noch christ-liche Beisassen, ingleichen Einwohner jüdischer Religion undauf den Dorfschaftcn sogenannte Nachbarn.
Die Beisassen - Ordnung bestimmt den Inbegriff derRechte und Obliegenheiten der christlichen Beisassen. DenBelassenSchutz soll der Senat Personen, welche nicht wi-der Beisassen-Ordnung einen gegründeten Anspruch dar-aufhaben, aus Gnade nicht verleihen, wenn solche nichtein Vermögen von wenigstens zoo fl. des -4 fl. Fußes glaub-lich Nachweisen können.
Da es, soviel die hiesigen Einwohner jüdischer Religionbetrifft — keinen Zweifel leidet, daß jeder christlicheStaat nicht nur die Befugmß, sondern auch die Pflichthat, die bürgerlichen Rechte seiner- jüdischen Einwohner,nach den eigenen Lokalitäten so zu reguliren, daß der Nah-rungs/und Gewerbstand der christlichen Bürgerschaft,als des wesentlichsten Destandthcils des christlichenStaats, daneben bestehen kann; so soll der Senat durcheine aus Gliedern seiner Mitte und aus jener des beständigenBürgcrausschusscs zusammengesetzte Commission, ein, demZeitgeiste nnd der Billigkeit entsprechendes. Regulativ derbürg rna en Rechte der hiesigen Einwohner jüdischer Con-fcssun unverzüglich entwerfen lassen, und solches dem ge-setzgebenden Körper in seiner ersten Zusammenkunft zur De-iiheration und Sanrtionirung vorlegen.