Ergänz.Acted.a.Fff. Stadtv.v.i8.Inl. i3r6.ZF9Artikel 5.
Die Hoheitsrechte der Stadt stehen der Ge-sa mmth eit der christlichen Bürgerschaft zu.
Alle, der — durch Art. 46. der Wiener Congrcßactefür frei nnd zum Mitgliede des tentschen Bundes erklärelen — Stadt Frankfurt — zustchendcn Hoheits - undSelbstvcrwaltnngsrcchte beruhen in ihrem weitesten Um-fange auf der Gcsammthcit ihrer christlichen Bürgerschaft.
Artikel 6.
Gleichheit der drei christlichen Confcssio-ncn - I >1 digcnatS - und Vermögens- E r fo r-der nissc.
Die gesummte christliche hiesige Bürgerschaft bildet nurein Ganzes. Die kirchliche Verschiedenheit der dreichristlichen Confesstonen hat auf die Rechte und Verhält-nisse, welche aus dem bürgerlichen StaatSvcrbandc entste-hen, fernerhin nicht den mindesten Einfiuß; vielmehr sindalle hiesige christliche Bürger der drei Confesstonen einanderan Rechten und Obliegenheiten durchaus gleich.
Bei Besetzung der StaatSverwaltungs - und Justiz-Stellen, auch bei allen andern Stadt- und Gerichtsäm-lmi, Anstellungen und Diensten, muß zwar auf dasBekenn tu ist der christlichen Religion schlech-terdings, — cS darf aber darauf, ob sich jemand zudieser oder jener der drei christlichen Confesstonen bekennt,Glicht gesehen werden.
Im Senate müssen fortwährend mehrere Mitgliederaller drei christlichen Confesstonen wirklich seyn- Auch ge-schieht dieser Vorschrift dadurch kein Genüge, daß sich etwamir ein oder zwei Mitglieder der einen oder der andernCsnfession darin befinden. In Zukunft soll (mit Aus-nahme dessen, was am Schlüsse dieser Acte transitorisch ver-ordnet wird): Niemand in den Nach, oder zu einem be-soldeten Stadtdienstc gelangen können, welcher nicht ent-weder cingebohrner Bürger (im Sinne der hiesigen Sta-tuten) ist, oder wäre er dieses nicht — seit -o Jah-ren dahier im Bürgerrechte steht, und während dieser Zeit