Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
388
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z88 Die vier freien Städte Teutschlands:

Gesetze wieder eingesetzt, und wird zu deren Schutze nochferner bestimmt,

s. daß das im Art- ly. der tcutschcn Bundesactc be/stimmte Recht des freien Wegzichens aus einem teutschenBundesstaate in den andern, mit der Freiheit von Nach/stcuee — worunter jedoch die Abfindung und der Beitragzur Kriegsschuldenlast nicht begriffen ist — sobald nur derAbziehendc die gleiche Beobachtung von Seiten des Bundes/staats, in welchen er abzieht, beiznbringen vermag —unrer keinerlei Vorwand geschmälert, auch den, um ein des/failnges obrigkeitliches Zcugniß Nachsuchenden, damit ohneAnstand an Händen gegangen werden soll,

d. daß 'ne Bürger hiesiger Stadt keine öffentlichen Ab/gaben uud Lasten zu entrichten haben, welche nicht von de»kompetenten Staatsbehörden im verfassungsmäßigen Wegebestimmt und förmlich ausgeschrieben worden sind, wo sordann gegen deren Entrichtung keinerlei Einreden noch Rechts/mittel Sratt finden. Doch sollen alle außerordentliche Ab/gaben auf langer als drei Jahre im voraus nicht bestimmtwerden,

c. daß auf eine allgemeine Vermögens/ConfiScations/Strafe von den hiesigen Behörden und in deren Namen,nie, auf die besondere oder die eines Thcils des Vermögensaber in Defraudationsfällen der öffentlichen Abgaben undLasten nur dann erkannt werden darf, wenn die Gesetzesolches ausdrücklich verordnen. In diesem letzteren Fallesoll jedoch dem ganzen Senate die Milderung und Herab/setzung des Confiscarions/Quanti aus bewegenden Ursachenund unter Berücksichtigung des größeren oder minderen Vcr/fchuldens und der dadurch betroffen werdenden Personen exgratis allerdings frcistehen — derselbe auch hierunter andie Einwilligung des ständigen Bürgcrausschusses nicht ge/Hunden scyn.

Die Preßfreiheit wird der gesetzgebende Körper gleich/förmig mit demjenigen rcgulircn, was nach Art. iS- lfft.O, der teutschen Bundesacte auf der teutschen Bundesver/sammlung festgesetzt werden dürfte.