Ergänz.Acted.a.Fkf.Stadtv.v. r8 Jul. i8r6.z8?
jedoch, daß das r tägige und zweijährige Entfthüt-tungsrccht abgcschafft bleibt, samint;) dem, von den alten Gesetzen und Gerichtsbraucht!abweichenden jetzo beobachtet werdenden Verfahren beiZwangsversteigerungen der Immobilien und öffentlichemAusgebot der unbeweglichen Güter der Minderjährigen.Urberhaupt sollen
K) von allen unter der fürstlichen und großhcrzoglichenNegierung, sowohl im Stadkvcrwaltungs - Polizei-als im Justizfache ergangenen und unter der bisheri-gen provisorischen städtischen Regierung entweder bei-bchaltenen oder aufs neue publicirten Gesetzen undVerordnungen, nur jene, welche
a) die Bestimmung des Alters der Großjährigkeit aufdas vollendete eite Lebensjahr,
b) dieabgeschaffccNothwcndigkcit der Zusatz-Prolon-gationen, beiStrafe der Erlöschung der Pfandschaft,
c) das Verbot der anmaßlichen Vindication au xor-tenr lautender Staatspapiere,
st) die Wiederherstellung und den Fortbestand deralten, obgleich unter der fürstlichen Negierungnichtgerichtlich angcjeigten,Familienfideicommisse unde) die Verabfolgung der Acten in den Originalien beiAppellationen
betreffen, als definitive bcibehalten und gültig ange-sehen werden; hingegen alle andere nur einstweilen,und bis zur Bestätigung abseiten des gesetzgebenden Kör-pers, Gesetzeskraft behalten. Der Senat hat zu demEnde von den Archivarien ein genaues Verzeichniß über dielehtern fertigen z» lassen, und solches der ersten gesetzge-benden Versammlung, um wegen Abschaffung, Bestätigung,oder Modificirung derselben das Geeignete beschließen jnkönnen, vorzulegen.
Artikel 4.
Herstellung aller bürgerlichen Rechte, Pri-vilegien und Freiheiten, und mehrere Be-stätigung derselben.
Die hiesige Bürgerschaft ist in den voliesten Genuß allerund jeder ihrer alten Privilegien, Rechte, Freiheiten und