Z86 Die vier freien Städte Teutschlande.
„ auf Treue und Gehorsam gegen die freie Stadt und„den Senat, und genaue Beobachtung der Stadtvee,„fassung "normirt.
Durch die Annahme gegenwärtiger ConstitutionS, Er,gänzungsacte von der Mehrheit der abstimmenden hiesigenchristlichen Bürger, wird der, dem Senat von den hiesi-gen Bürgern, Beisassen und Schuhangehörigen früher ge,leistete, Eid, als hierauf, ausgedehnt und wirklich geleistet,vorerst angesehen und angenommen. Nach erfolgtem Voll-zug gegenwär.lgec Constitutionsacte und Ergänzung desSenats, soll die solenne Eidesleistung sowohl des Senatsdahin:
„daß er das ihm übertragene städtische Regiment nur„nach Vorschrift der alten Stadtverfassung und dieser„Acte führen, auch die Bürger bei ihren Rechten und„Freiheiten so viel an ihm liegt, schützen und schirmen„wolle," —
als jene der gestimmten zu versammelnden Bürgerschaft indie Hände des Senats als obrigkeitlichen, die freie Stadtrepräsentirenden regierenden Collegiums feierlich geschehen.
Artikel ff.
Fortsetzung,
insbesondere Abschaffung Fürstlich Prim ari-scher Gesetze und Einrichtungen betreffend.In Gefolge des im Artikel i. ausgesprochenen Grund-satzes wird als abgeschafft angesehen:
1) das fürstlich primatisthe sogenannte hiesige Bürgerstatu t,
2) die fürstlich primatisthe Gesindeordmmg,
z) die fürstlich primatische VormundschaftSordnung,und namentlich das französische auf einen Familien-rath gegründete und daher nach teutschen Gesehen nichtwohl anwendbare Institut der Bcivormünder,
4) der unter der fürstlichen Regierung, bei dem Gerichterster Instanz cingeführt wordene weitläufige und kost-spielige Insah - und Ncstkaufschillings . Proceß —