Ergänz. Acte d. a. Fkf. Stadtv. .v 1 8- Jul. r 8 r 6. z 8;
wesen und Bewahrung der Verfassung; dem Senateaber ist die Verwaltung des Gemeinwesens und dieRechtspflege übertragen.
!)) Ergänzungsacte der alten Frank-furter Stadtverfassung, angenommenam iL- Jul. r8i6.
Artikel r.
Wiedereinführung der alten Stadtverfas-sung, mit einigen durch den Artikel 46. derWiener Congreß acte nöthig gewordenenund von dem Zeitgciste geborenen Verän-dernngen und Zusätzen.
Die ehemahlige rcichsstadkische Verfassung der hiesigenStadt, wie solche vor der Besitznahme des Fürsten Primas,auf Privilegien, Verträge, insbesondere den Bürgerver-trag, kaiserliche Resolutionen, reichsgerichtliche Entscheidun-gen, Verordnungen und Herkommen gegründet, unterallerhöchster Autorität kaiserlicher Majestät, als damaligemRcichsobcrhaupt, seit so langen Jahren bestanden hat, sollmit Beobachtung der im Wiener Co, MeßinstrumenteArtikel 46. anzutreffendcn Vorschriften und mit den dadurchnöthig gewordnen, in gegenwärtiger Erganzungsacte ent-haltenen, von den veränderten staatsrechtlichen Verhält-nissen und dem Zeitgeiste gcbvtenen wenigen Derändeum-gcn und Zusätzen in allen ihren Lheilen wieder eingeführtwerden.
Artikel 2.
Fortsetzung,
insbesondere die eidliche Verpflichtung desSenats gegen die Bürgerschaft und Letzte-rer gegen Erstern betreffend.
Der Bürger-, Beisassen- und Schlitzeid wird denveränderten staatsrechtlichen Verhältnissen gemäß für dieZukunft: