Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
380
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zgo Die vier freien Städte Teutschlands.'

neu Güter der Rechnungsrommission schuldig ist, niitzi»wirken.

H. Überhaupt wünschen Wir,^ das; künftig zun,Nuhm des hiesigen ansehnlichen HandelSsiandcs alle Zah-lungstermine eingehakten werden; daß eine freiwillige Ge-sellschaft von hiesigen Mitgliedern des Handclsscandcs sichanbiete, folgenden Vertrag einzugehen.r>) Die Gesellschaft übernimmt die bedungenen Bezahlunggen sämnttlichcr Staatsschulden; sic erhalt dagegen

I>) den jährlichen Ertrag des SchuldentilgungsfondS, biszur gänzlichen Abtilgung des Capitals und Zinsen; be-kommt nebst dem

e) ein halbes pro Ont aus dem SchultcnUlgungsfond,welches in verschiedene Prämien vertheilt, und unterdie ActionairS vcrloost würde.

<!) Das Vermögen des sämmtlichen Staats würde derGesellschaft als zehnfache Hypothek verschrieben.

H. ü. Künftige außerordentliche Ausgaben werden vo»der Ncscrvecasse bestritten.

Achter Abschnitt.

Vollstreckung.

ß. r. Die vollstrcckende'Gewalt kann nur in solchenFallen cintretcu, wenn in Justizsachen der ordentlicheRichter entschieden hat, und wenn Verordnungen von dergesetzgebenden Stelle entworfen, von dem souveraincnFürsten bestätiget, die schuldige Befolgung gebieten, undin der Ausführung Anstand finden sollten.

H. 2. Die vollstreckende Gewalt ist dem FürstlichenGencralrommiflair anvcrtraut. In allen Fällen seinerWirksamkeit sind sämmtliche Stellen, auch das bürgerlicheund andere Militair, unter Verantwortung verpflichtet, ihmin der Ausführung an Händen zu gehen.

Neunter Abschnitt.

Ausführung.

H. r. Mit dem neuen Jahre 1807 kommen die festge-setzten Grundsätze znr Ausführung; die Verfügungen.in