Org. d. Stadt Franks. a.M.v.i o.Ocl.i 8 s6. Z7g
stenS jedoch in neuesten Zeiten, durch unvermeidliche undaußerordentliche Veranlassungen entstanden; nach allgemeinanerkannten Rechten muß das Vermögen des gesummtenStaates zu deren Verzinsung und Rückzahlung beitragen;weder des souverainen Fürsten, noch Communialbesttzungender Sradt, nach Vermögen der Einwohner sind davon ans/genommen.
h. r. Damit Wir auf eine einfache hinreichende Weise«und mit möglichster Schonung des Privarvermügcns einenSchuldentilgungsfundus sammklicher, sowohl alter alsneuer Schulden gründen; so widmen Wir hierzu den viereten Thcil sammilicher Necheneicinnahmcn, den Ertrag derLotterie, und ein jährliches halbes Simplum; dieß allesin so lang, bis Zinsen und gemeinsame Capitalschuldm ab,getragen sind; der bisher bestandenen Commission werdenbeigeordncc der RenrmMer des souverainen Fürsten, undder Rentmeister der Stadtkämmerci; für dieselbe bleibenjedoch die Verhältnisse der Erhebung des halben SimpIumSein undurchdringliches Geheimnis;.
h. z. Da im Anfang des nächsten 'Monats die festgc,setzrc Zeit der Rückzahlung eines Kapitals von SiebenmalHundert Tausend Gulden cintreten wird, und die Stadtdurch Einquartierungen, Requisitionen und Contribulion,als Folgen des Krieges, vieles gelitten hat; so haben derMagistrat und der Dürgcrausschuß den Wunsch geäußert,daß man Zeit zur Erhohlung der Kräfte gönnen, und bisdahin diese Rückzahlung aussctzen möge. Da es allgemeinanerkannten Rechtens ist, denen Schul nern, nach äußerstdrückenden Kriegsereignisseu, Fristen zu gestatten, wovon'der dreißigjährige Krieg häufige Beispiele barbieret; so sin,den Wir Uns nicht befugt, tiefes Gesuch gegenwärtig ab,zuschlagcn.
§. 4. Da in diesem Jahre auch noch die Capitalzinsenzu zahlen sind, und die Rcchencicasse erschöpft ist; so würdewohl der Fall eiutreten, rin halbes Simplum sogleich zuerheben; allein auch hierin wurde der Wunsch geäußert,gegenwärtig dem Publicum Erhohlüngszeit z» gönnen. Be,reit auch hierin Unser Wohlwollen zu bezeigen; so sind Wirentschlossen, hierzu durch Rückzahlung desjenigen, was dieVerwaltung der im Zahre i8vz zur Entschädigung erhalte,