' Z7S Die vier freien Städte Tentschlands.'
i'' ordnung den wechselseitigen Tauschhandel von Getreide undHolz zu befördern. Wegen Erlassung neuer Verordnungen- benimmt er sich mit dem Stadtschultheisen; in Ausführungbestehender Verordnungen wird er von dem Gcncralcom-missair geschützt.
Sechster Abschnitt.
Finanzwesen.
§. i. Die Ausscheidung derjenigen Einkünfte, dieDir der gemeinen Stadt zugedacht haben, von denen-jenigcn, die dem souvcraincn Fürsten zu Bestreitung derStaats - und Militairausgaben gehören, kann zn seinerZeit durch die Artikel 26. und 27. des rheinischen Bundesbestimmt werden.
h. 2. Dermalen, und bis dahin, daß sämmtlicheStaatsschulden bezahlt sind, finden Wir zweckmäßig, daßdurchaus alle Einnahmen in die Rechenei zusammcnfließcn.
§. Von jeder Einnahme giebt die Nechenci ein Vier-tel ab an den Schuldentilgungsfond; ein Viertel erhältder Magistrat zur Bestreitung der Besoldungen, Sradt-bauwesen und untergeordneten Polizeianstalten: ein Viertelerhält das Rentamt des souverainen Fürsten zur Besol-dung des Militairs, Ncfcrendairs, Direcrors der Obcr-polizci, Rentmeisters und Controlleurs, zur Bezahlung derGesandtschascsunkosten, und als Beitrag zu dem Aufwand,der unzertrennlich ist von der souvcraincn Würde; dasletzte Viertel bildet eine Rcscrvecasse zu Deckung unvorge-sehener Ausgaben der andern Cassen.
h. 4. Der Schuldentilgungsfond, die Berechnung dergemeinsamen Stadreinnahuren, bleibender Prüfung derneun Revisoren, und der Aufsicht des bürgerlichen Aus-schusses anempfohlen.
§. Die außerordentlichen Auflagen hören alsdannauf, wenn die Schulden bezahlt sind.
Siebenter Abschnitt.
Schuldentilgung.
§. i. Die gemeinsamen Schulden der Stadt Frank-furt und ihres Gebietes sind theils in ältern Zeiten, mei-