Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
377
Einzelbild herunterladen
 

Org. d. Stadt Franks, a. M- v. r o. Oct. i Z 1 6. z 7 7

Stiftungen; in Bejiehung auf öffentliche Ruhe, durchUnterpolizeibeamte. In allem wird er unterstützt durchden Gencpalcommissair des Souverains, durch das bürger,iiche und andere Milirair.

§ 2. Der zweite Bürgermeister wacht überhaupt aufOrdnung, welche in Befolgung und Verbesserung der Po,lizeigesctze bestehet. Er ist befugt, von der Verwaltungaller und jeder Sichcrheitsanstalt Entsteht zu nehmen. Wenner Verbesserungen bestehender Verordnungen in Polizei,fachen für zweckmäßig erachtet; so macht er die Anzeige»bei dem Stadtschulthrisen, welcher als erste Magistratsper,son die Mitglieder des Senats und der bisherigen drittenRathsbank sogleich versammelt, und die Frage wegen Er,lassung neuer Verordnungen in Erwägung bringt; die Nicht,bcfolgnng wirklich bestehender Gesetze zeigt er dem General,commissair des svuvcralne» Fürsten an, dem die vollstrck,kendc Gewalt anvertraut ist; insbesondere wird demselbenaufgetragen, auf Sittlichkeit, Büchercensur, zweckmäßigeEinrichtung der Schauspiele zu wachen. Beiden Bürger,meistern liegt die Aufsicht über alle hicher kommende Frcm,den ob; sic haben dafür zu sorgen, daß verdächtige odergefährliche Personen von hier abgehalten oder entfernt wer,den; die Feuerpolizei, die Sorge für Reinheit und Frei,lassung der Strafen, auch ihre Beleuchtung; endlich U»,tersuchung und Bestrafung vorfallender geringerer Frevelund Civilvergehungen, wie auch geringerer Verbal, undReal, Injurien wird dem jünger» Bürgermeister anem,pfohlen.

h. z. Die Beförderung des wohlfeilen Preises nöthi,ger Lebensmittel werden Wir Unsrem Direktor der Ober,Polizei auftraacn, den Wir nach dem Sinn des Bundsver,trags Art. 26. ernennen werden ; er hält beständige Auf,sicht auf Bäcker und Metzger, besorgt die Verwaltung desHolz-und Fruchtmagazins, und Salzregals, deren Ein,nähme und Ausgabe Wir Uns ausdrücklich Vorbehalten,weil Wir ansehnliche Waldungen und Salinen besitzen. Eswird demselben zur Pflicht gemacht, alles anzuwenden, da,mit der Preis des Holzes, des Korns und des Salzes inkeinem Falle den Mittelprejs zwischen Würzburg und Mainzübersteige; auch wird er sich bestreben, durch gute Mark«