Z76 Die vier freien Städte Teukschlands.
g. Wenn eine Verordnung in Justizsachen zu ent/werfen ist; so versammeln sich die Senatoren und Mitgliedder des Schöffenappellarionsgerichts, und erwägen gemein,sam, was darin rathsam ist.
§. 4. Die bisherigen Mitglieder der dritten Raths,bank aus denen rathsfähigen Professionen bilden für dieZukunft ein besonderes Collegium für die untergeordneteAufsicht auf die HandwcrkSpolizei, und haben das Recht,dem Senat mit bcizusitzcn, und consultative Stimmen zuführen, wenn in demselben Verordnungen in Delibsrationkommen, welche sich auf Gewerbspolizei oder basJnnungs,und Zunftwesen der Professionen beziehen.
g. 5. Ehe Wir als souverainer Fürst ein entworfeneswichtiges Gesetz auf entschiedene Weise bestätigen, werdenWir meistens auch das Gutachten des bürgerlichen Aus,schusses über die betreffenden Gegenstände vernehmen.
K. 6. Die Besetzung der Acmter wird von dem Senataus ihrer Mitte vorgeschlagcn, und von dem souvcrainenFürsten bestätiget.
§. 7. Jeder Beamte kann nur ein Amt lebenslänglichverwalten, wohl aber kann er auf z Jahre als Mitaufschereines andern Amtes angestcllt werden.
§. 8. Jeder Beamte verwaltet sein Amt selbst nachertheilter Instruction, für dessen genaue Befolgung er demsouverainen Fürsten verantwortlich ist. Der Senat hat dieOberaufsicht, zeigt die entstehenden Unordnungen demSchöffenappellakionsgericht an, welches dieselben untersucht,und die Bestrafung dem fouverainen Fürsten zur Besiä,tignng vorlegk. In dringenden Fällen kann der Senatprovisorisch suspendircn.
Fünfter Ab sch 11 ist t.
Die Polizei.
§. 1. Die Erhaltung öffentlicher Sicherheit ist demersten Bürgermeister anvertraut; diese besorgt er, in Be,Ziehung auf die Gesundheit der Einwohner, durch daSMed-cinalcollegium; in Beziehung auf Lebensunterhalt undnützliche Beschäftigung der Nothleidcnden, durch Arme»,anstatt und Schätzung bestehender Verwaltungen milder