Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
375
Einzelbild herunterladen
 

Org- d- Stadt Franks, a. M. v. i o. Oct. 1326. z 7 z

Verfahren sich eignende Sachen, nicht in pleno, sondernin abgesonderten Sektionen dieses Stadt/ und Landgerichtsbehandelt werden sollen. In Beziehung auf Wechsel/ undHandlungsgegenstände und darüber entstehende Streitigkei-ten, und überhaupt Prozeßordnung, behalten Wir Unsvor, nach reifer Erwägung, eine besondere Verordnung zuerlassen. Wir erwarten hierüber ein gründliches Gutachtendes bisherigen Syndikats/Collegii-

h. Die Criminaljurisdiction ist dem Schöffenap/pellalionSgericht anvertraut, nachdem die Sachen von demLriminalrath untersucht werden; das Bestätigungs/und,Begnadigungsrecht behalten Wir Uns vor, als souverainepFürst,

Vierter Abschnitt.

Gesetzgebung und Aemterverwaktung.

g. i. Die Verordnungen werden von dem Senat ent/worfen, dem souverainen Fürsten vorgeschlagen, und vondemselben bestätiget; in dringenden Fällen verordnet derSenat provisorisch, und berichtet an den souverainenFürsten.

Außerdem ist der Senat das repräsentative Collegiumdes städtischen gemeinen Wesens, in allen auf die Vermal/tung seiner Communalrechre und Eigenthum sich beziehendenSachen. Er darf jedoch über Veräußerung oder Verpfän/Lung ohne Unsre Genehmigung nicht disponiren, auch keineneue Ausgaben eigenmächtig anordnen. In Entsagung undBewilligung des Bürgerrechts, Beisassenschutz, wie auchbesonderer Permissionsscheine, bleibt es bei der bisherigenVerfassung; doch behält sich der souveraine Fürst in be/sonders wichtigen Fällen sein Bewilligungsrecht vor.

§. 2. Der Senat bestehet aus dem Stadtschnltheisen,als erster Magistratsperson, den der souvcraine Fürst er-nennt; aus zwei Bürgermeistern, deren der erste dasDirektorium führt, und vierzehen Senatoren, deren jederzugleich ein Stadkamt lebenslänglich verwaltet. Zu denenerledigten Stellen bringt der Senat drei Personen in.Vor-schlag, deren eine von dem Landesherrn ernennet wird.