Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
374
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Z74 Die vier freien Städte Teutschlands.

Dritter Abschnitt.

Justizsachen.

§. i. Die oberste Justizstelle für sammtliche Einwoh,ner der Stadt Frankfurt und ihres Gebiets ist das Ober/appellacionsgerichr in Aschaffenburg.

H. r. Die Appellation an die oberste Justizstelle gehetdahin von dem Schöffenappcllationsgerichte in Frankfurt,welches die Rechtsstreikigkeiten zweiter Instanz entscheidet.Diese Stelle wird beseht von einem Direktor, von zweiSchöffen aus dem Hause Limburg, und zwei Schöffen ausdem Hause Frauenstein; sodann von fünf Lzmäiois mitentscheidendem Stimmrecht; welche letztere auch ihr Gut.'achten an den souverainen Fürsten in solchen Fällen zu er-statten haben, wenn mit benachbarten Staaten Streitig-keiten- oder über die innern Staats / oder bürgerlichen Ver-hältnisse Anstände entstehen.

Nebstdem gehören an das Schöffengericht:

s) Alle Klagsachen wider desfalls privilegirre Standes/Personen durch Deputationen; von welchen die Appel-lation acl plenum geht.

d) sNoratorien, Güterabtretungsgesuche und Cvncurs-sachen obarircer Schuldner.

«) Solche Lausae voluntariue jurisclioläonis , wozunach gemeinen Rechten äeeretum lVIsAistratu» ina-joris erfordert ist, wie auch Einkindschaftsgefuche,Majorennitätscrklärnng, - und dergleichen.

Auch hat das Schöffengericht nach der bisherigen Ver-fassung die vor demselben schon anhängigen Rechtssachen er-ster Instanz zu beendigen.

§. z. Die neu aufzunehmenden Mitglieder müsseneine Proberelation ablegcn, und in einer Prüfung bestehen.

tz. 4. Die untere Justizstelle in Cwilstreirigkeircn istdas zu errichtende Stadt/ und Landgericht. Die von ver-schiedenen Stadtamtern in erster Instanz.bisher ausgeübteJurisdiction ist aufgehoben und dem Stadtgericht übertra-gt». Es wird von sieben Beisitzern beseht, deren zwei dirAussicht über Vormundschaft und Curatelfachen besorgen;auch gehet Unsre Willensmcinung dahin, daß Handlungs-,Wechsel/, Bau/, und andere zu einem kurzen summarischen