Akg-d. Stadt Fvankf.a. M.v. ro.Ock. 1306. z?z
g. Der Gebrauch, den Wir von dieser Uns anver/trauten Gewalt machen, besteht darin, daß Wir dieserzuteil Stadt Unser Wohlwollen lind Achtung so viel bezei.'gen, als Uns möglich ist, indem Wir in ihrem BetreffdicjenlgelzVerhältnisse eintreten lassen, welche vermöge Art-- 6 . und - 7 - des BnndesvertragS zwischen den Souverainen,und den mcdiarisirten Fürsten und Rcichsgrafen bestehen.
Zweiter Abschnttt.
Neligi 0 nsverhältuisse.
§. i. Sämmtlichen frommen, milden und wohl/thätigen Stiftungen wird ihr Eigenthumsrecht feierlich zu/gesichert.
§. 2. Die Verfassung des Consistoriums Augsburg,'/scher Confesston wird bestätiget, und es hat im Namen dessouveraincn Fürsten die, in Betreff ihrer Glaubensgenossen,sämmtlichen dahin gehörenden Rechte anszuüben.
§. z. Den reformirte» Glaubensgenossen können, aufihr Verlangen, die nämlichen Rechte »erstattet werden wieden Evangelischen, jedoch haben sie die hergebrachten InrLSrolilö zu vergüten.
6. 4. Diejenigen geistlichen Güter, die dem Frank/furtcr Staat zur Entschädigung durch den Rcichsschlüß von180; angewiesen worden, werden ferner besonders ver/waltet, und von dem souveraincn Fürsten zu frommen undmilden Ausgaben bestimmt, und werden dazu verwendet(nach Abzug der darauf haftenden Schulden und Lasten);und da das Kirchengut des katholischen Rcligionstheils indiesem Fond enthalten ist; so werden die katholischen Seel/sorger, Schullehrer, nebst geistlichen Pensionisten davonbesoldet, auch die katholischen Kirchen erhalten. . Die her/gebrachten Rechte und Gerichtsbarkeit des ErzbischöfflichenGeneralvicariats auf katholische geistliche Personen und Ge/genstande werden bestätiget.
ß. 5. Die Mitglieder der drei christlichen Religionensind von keinem öffentlichen Amte ausgeschlossen.
ö 6. Die Mitglieder der jüdischen Nation werdengegen Beleidigung und beschimpfende Mißhandlung inSchutz genommen.