Die vier freien Städte TeutschlandS. z?i
die Hauptstadt des Großherzogthums Frankfurt gewe-sen war, die drei letzten aber seit r8eo dem französi-schen Kaiserreiche selbst angehört hatten.
In den drei Hansestädten kehrte man, nach der Be-freiung von den Franzosen und nach der Herstellung ih-rer politischen Selbstständigkeit, zu den früher be-standenen Verfassungen derselben zurück. Dadiese nicht in den Kreis der in den letzten 25 Jahren neu-gebildeten europäischenConstitittionen gehören; so könnensie auch in.diesemWerke keine Stelle finden. Allein ih-ren Inhalt hat, im Jahre i 8 , 4 , der nun verewigteProfessor von Villers zu Gvttingen in folgenderSchrift zur öffentlichen Kenntniß gebracht, auf welchewir diejenigen verweisen, welche, der Vollständigkeitwegen, auch diese wieder hcrgestellten älternVerfassungen dreier interessanter tcutscher Städte nä-her kennen lernen wollen. Obgleich der Titel derSchrift fränzösich ist; so sind doch in derselben die Con-stitutionen französisch und teutsch zugleich abge-druckt.
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memoire snr le rang, gne ckoivenr ncouper ce»-vil-les clans l'orggnisarion eoinmeroials cls l'Lnrops.l?ar Lliarles ck e Villers. I.eipsie, i3r4. 8.
Allein die wieder zur politischen Selbstständigkeitgelangte Stadt Frankfurt am Main erhielt, nachlangen Verhandlungen, eine neue und eigenthüm-liche Verfassung.
Diese Stadt hatte am 12. Jul. 1806, bei der Stif-tung des Rheinbundes, ihre Neichsunmittclbarkcit ver--loren, und war dem damaligen Fürsten Primas desBundes zugctheilt worden, der im Jahre r8ro vvn ihr