Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
370
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Z7» Die übrigen teutschen Staaten.

und geistliche Deputate zu einem Landtage, dessen De»'rathschlagungen und Beschlüsse wenigstens nicht die all-gemeine Beistimmung des Vvlks erhielten. (Man vergl.Doß Zeiten, 1816, Iuly). Sprach man gleich hierund da von der Einführung der brittischen Verfassungin Hannover und von manchen dringend nöthigen Ver-besserungen *); so betrafen doch die Verhandlungen desLandtages, so weit sie bekannt geworden sind **), au-ßer den Bestimmungen über die Organisation des all-gemeinen Landtages, und über die Rechte, welche denProvinziallandschasten fernerhin verbleiben sollten, nureinige wichtige, auf die innere Staatsverwaltung sichbeziehende, Gegenstände: z. B. die Bereinigung der ge-summten Schulden und Lasten der einzelnen Provinzen 'in Ein Ganzes; die Aushebung der verschiedenen Stcuer-versassungcnin den Provinzen, und die Einführung ei-nes allgemeinen Abgabcnsystems; die Constatirungdes Bestandes der Landesschuld; die militärischen An-gelegenheiten, und die Verbesserung der Justiz undPolizei, besonders in Hinsicht der Patrimonialgerichts-barkeit u. s. w.

16) Die vier freien Sradtc Tentschlands.

Von allen bis zum RcichSdcputationShauptschlusse(, 8 e 5 ) bestandenen üi freien Reichsstädten erfuhrenim Jahre 1810, nach der Leipziger Völkerschlacht, blosvier: Frankfurt, Hamburg, Lübeck und Bre-men, die Gunst ihrer Wiederherstellung und Polin-'sehen Selbstständigkeit, von welchen die erste bis dahin*)'Allgem. Zeit. 1316, St.' 207 S. 327 f.

**) Mgcm. Zeit. I8iü, St. 214, S. 855 f-