Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
369
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Die übrigen keutschen Staaken: z6Z

sieunter eine und dieselbe Constitutionund zu einer gemeinschaftlichen Repräsen-tation" vereinigt werden könnten. Doch ward aufdiesem Landtage *) nur die Gleichheit der Besteuerungfestgesetzt, und wie darauf Napoleon das seinem Nef-fen, dem Prinzen von Holland, ertheilte Land wäh-rend dessen Minderjährigkeit verwalten ließ, ward aneine besondere Constitution desselben nicht weiter ge-"dacht, sondern alles nach dem Maasstabe der französi-schen Staatsverwaltung organisirt.

Von den Veränderungen in der Verfassung der zumtauschen Bunde gehörenden Staaten, Anhalt-Des-sau , Anhalt - Bern bürg , Schwarzburg-Gondershausen, Lippe-Detmold, Lippe-S ch a u m bürg, Großherzogthum Oldenb urg, Ho-he nzoll ern-Hechingen, Hohen zoll er n-Sig-maringen, Lichtenstein, des Gesammthau-seS Reuß, und des Landgrafen von Hessen-Hom-burg ist noch nichts zur öffentlichen Kunde gekommen.

Im Hannoverschen Churstaate, so weit er anWestphalen gekommen war, so wie im HerzogthumeVraunschweig - Wolfenbüttel galt von i8»/- i8io die Constitution des Königreiches Westphalen;in demjenigen Lheilc Hannovers aber, der durch Na-poleon im Dccember r8ro Frankreich selbst einverleibtward, die Constitution Frankreichs. Nach der Rück-kehr der guelphischen Regierung in beiden Staatenward sogleich die alte landstandische Ver-fassung hergeftcllt. In dem zum Königreiche er-hobenen, und bedeutend vergrößerten, Churstaate H an-'nover versammelten sich 45 adliche und 5? bürgerliche

') Winkopps rheinischer Bund, Heft i, S. 131 ff. undHeft r, S. ssr ff.

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