g68 Die übrigen teutschen Staaten^
Da§ Herzogthum Holstein, das bis zur Auf-lösung des teutschen Reichs zu Teutschlaud gehörte,worauf es am 9. Oct. 1816 vom Könige von Däne-mark seinen übrigen Staaten einvcrleibt ward, trat am8. Zun. r8rä zu Wien wieder in dieReihe der teutschenBundesstaaten, und das von Dänemark < gegen dieÜberlassung von Schwedisch-Pommern an Preußen)eingetauschte Herzogthum Lauenburg ist ebenfalls zudiesem Bunde geschlagen worden. Lebhaft warenauch im Holsteinischen und Schleswigischen die Ver-handlungen über ständische Verfassung; allein außerdem Decrcte des Königs vom 19. August i8r6, daß ^imHerzogthumeHolstein eine siändischeVer-fassung bestehen, und dieser Gegenstand durch. Dcpu-tirte zu Kopenhagen verhandelt werden sollte, ist daSRe-sultat davon noch nicht bekannt geworden. (Vergl. Vor-gänge in Holstein, in Beziehung aufstän-dische Verfassung, imallgemeincn Staats-v erfassungsarchive, Thcil 2, St. 2, S. 211 ff.)
Das Hcrzogthum Berg, welches Napoleon ami 5 . März 1806 seinem Schwager Murat ertheiltc,trat am r2ten Zuly 1806 als Großhcrzogthum zumRheinbunde, ward nach dem Tilsiter Frieden bedeutendvergrößert, im Dec. 1816 aber auch wieder beträchtlichvermindert. Murat, der am r. Aug. -8o8 zum Kö-nige von Neapel ernannt ward, berief durch Leeretvom 22. Aug. 1806 die Glieder des Adels und die Dc-putirten der Städte seines Großherzogthums, welchebis dahin das Stimmrecht auf den Landtagen der ver-schiedenen, damals zu Einem politischen Ganzen ver-einigten, Provinzen gehabt hatten, zum 1. Scpt. 1606nach Düsseldorf, um über das Inte» esse dieser Provinzen,so wie über die Maasregeln zu bcrathscblagen, wodurch