Die übrigen teutschen Staaten. 467
Fortbildung der ältcrn ständischen Verfassung wardvon dem Herzoge von Sachsen-Hildburg Hausenangekündigt. Er erklärte in einem Rescripte vom >S.Sept. i 8 r 5 : „Nach Wiederherstellung der teutschenFreiheitwar es eine der ersten Sorgen Unserer Regierung,dieMängcl der bisherigen Verfassung, wodie Rittersch aft meistens ein entschiedenesllebergewicht über die Städte hatte, zuverbessern, und besonders auch den Bauernstand,der bisher gar nicht vertreten war, in die Landschaftcinzuführcn." Dadurch habe der Herzog die landschaft-liche Verfassung dem Zwecke einer eigentlichenund allgemeinen Repräsentation mehr zu nä-hern, und zeitgemäß zu vervollkommnen gesucht.(Bergt. Allgcm. Zeit. 28:6, St. 266 S. 102.^.)
Der Großherzog von Hessen-Darm st adt hob,sogleich nach seinem Beitritte zum Rheinbünde am 12.Jul. 1806, durch Dccrct vom 2. Oct. 1806, die ständi-sche Verfassung in seinem Staate auf, dessen Bestand-tbcilc freilich in dem letzten Jahrzehende so häufig, undselbst noch im Jahre 28-6 durch Erwerbung von Mainzund einiger jenseits des Rheins gelegenen Lander, ge-gen Abtretungen an Preußen, so verändert wordensind, daß es sich schon daraus erklären läßt, warumdie in der teutschen Bundesacte für alle deutsche Staa-ten gesetzlich bestimmte, und bereits von den Mediati-sirten im Großherzogthume Hessen dringend angespro-chcne, neue ständische Verfassung noch nicht eingesührtworden ist. (Man kann damit den Aufsatz: Re-gungen im Großherzogthum eH essen-Darm-stadt, ständische Verfassung betreffend, imallgemeinen Staatsve rfassungs-Archiv e>Band 2, St. 1, S. 120 ff. vergleichen.)
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