Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
366
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z66 Fürsmtthum Schwarzburg - Rudolstadt-

mcnberufung hierher in Unsere Residenz, wegen derihrer Berakhung vorzulegcnden Propositioncn und ihrerLLiedcrentlassung, die weirern nöthigen Befehle crcheilcn.Rudolstadt, den 8. Jan. 1816.

(l,. S.) Fried rkch Günther,

F. j. S.

i 5 ) Die übrigen teutschen Staaten.

- Obgleich zunächst nur diejenigen Staaten in dieseDarstellung gehören, in welchen seit den letztenJahren entweder neue Constitutionen wirklich gegeben,oder nur vorbereitet und angekündigt worden sind; soverlangt es doch die Vollständigkeit, bei Deutschland,dem politischen Centralstaate Europa'», kur; nachzuwei-sen, wo sich theils die ältcrn landstandischen Ver-fassungen, ohne geschriebene Constitution, erhaltenhaben, theils wo die landstänschen Verhältnisse auf-gehoben, und noch keine Anstalten zu deren Erneue-rung getrosten worden sind.

Im Königreiche Sachsen ward, sogleich nachSachsens Beitritte zum Rheinbunde im Posencr Frie-den am ii. Dec. i8>6, von dem Könige die bisherigelandständische Verfassung unverändert beibehal-t e n. Dasselbe geschah, unter denselben Verhältnissen,in den sächsischen Herzogthümcrn (bis im Groß-hcrzogthume Weimar im Jahre 1809 eine provisorische,und am 5 . Mai r8r6 die neue Verfassung gegebenward), und in den jbeiden Staaten der Herzoge vonMecklenburg - Schwerin und Mecklenburg-Strelitz *). Eine zeitgemäße Verbesserung und

*) Ueber die einzelnen Verbesserungen in der Organisation der-selben im Jahre i8og ist Winkopps rhernischcr Lund,Heft 53, S. 278 ff. zu vergleiche».