Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
364
Einzelbild herunterladen
 

z6§ Fürsteuthuin Schwarzburg. Rudolstadt.

Verordnung vom 8. Januar 1816.

Das Vertrauen, welches Wir zu der oft erprobtenLiebe und Anhänglichkeit Unserer getreuen Unrcrthanenmit Recht hegen, so wie die Zuversicht, mit welcher die-selben von Uns herzliche landesväterliche Fürsorge für ihrBcsies, möglichste Schonung in Ansehung der drücken-den Lasten der Zeit, und billige und gleichmäßige Ver-rhcilung derselbe» erwarten, und nach der Erfahrung, dieihnen vor Augen liegt, erwarte» können, bedarf keinerBefestigung und Vermehrung. Um jedoch den Bestim-mungen des teutschen BundeSvertrags Genüge zu leisten,und die Verfassung Unscrs Fürstcnlhums mit den Ein-ricbtungcn in den benachbarten teutschen Bundesstaate»auf gleichen Fuß zu sehen, finden Wir gut, Folgende»anzusrdne»:

i. Es soll eine Repräsentation des Volks inUnseim Fürstcnrhum gebildet werden, deren Wirksamkeitsich auf die Berathung über alle Gegenstände der Gesetz-gebung, welche die persönlichen und EigenthumSrcchreder Staatsbürger, mit Einschluß der Besteuerung be-treffen , erstrecket.

r. Die Volksrepräsentation soll aus achtzehn, durchfreie Wahl zu ernennenden Landesrepräscntanten beste-hen, nämlich: 5 Rittergutsbesitzer; 6 Einwohner von

Städten; 5 mit Landeigenthum angesessene Unterchancn,welche weler Rittergüter besitzen, noch städtische Bürgersind.

z. Die sämmklichen Rittergutsbesitzer in derober» Herrschaft wählen aus ihrer Mitte Vier, dieRittergutsbesitzer in der Untern Herrschaft Zwei La»/dcsrepräsentanten.

4 . Die Städte in der obern Herrschaft zusammenZwei Laudesrepräsentanten aus ihrer Mitte.

;. In jedem Orte des Fürsicnthums, Dorf oderFlecken, so wie auch in der Patrimonialstadt Schlot-Heim, treten die sämmtlichen Landeigeuthumsbesiher, mitEinschluß der nahe gelegenen Mühlen oder anderer ein-zelnen Höfe und Wirthschaftcn, und mit Zuziehung derGeistlichen und Schullehrer zusammen, und ernennen für