z6§ Fürsteuthuin Schwarzburg. Rudolstadt.
Verordnung vom 8. Januar 1816.
Das Vertrauen, welches Wir zu der oft erprobtenLiebe und Anhänglichkeit Unserer getreuen Unrcrthanenmit Recht hegen, so wie die Zuversicht, mit welcher die-selben von Uns herzliche landesväterliche Fürsorge für ihrBcsies, möglichste Schonung in Ansehung der drücken-den Lasten der Zeit, und billige und gleichmäßige Ver-rhcilung derselbe» erwarten, und nach der Erfahrung, dieihnen vor Augen liegt, erwarte» können, bedarf keinerBefestigung und Vermehrung. Um jedoch den Bestim-mungen des teutschen BundeSvertrags Genüge zu leisten,und die Verfassung Unscrs Fürstcnlhums mit den Ein-ricbtungcn in den benachbarten teutschen Bundesstaate»auf gleichen Fuß zu sehen, finden Wir gut, Folgende»anzusrdne»:
i. Es soll eine Repräsentation des Volks inUnseim Fürstcnrhum gebildet werden, deren Wirksamkeitsich auf die Berathung über alle Gegenstände der Gesetz-gebung, welche die persönlichen und EigenthumSrcchreder Staatsbürger, mit Einschluß der Besteuerung be-treffen , erstrecket.
r. Die Volksrepräsentation soll aus achtzehn, durchfreie Wahl zu ernennenden Landesrepräscntanten beste-hen, nämlich: 5 Rittergutsbesitzer; 6 Einwohner von
Städten; 5 mit Landeigenthum angesessene Unterchancn,welche weler Rittergüter besitzen, noch städtische Bürgersind.
z. Die sämmklichen Rittergutsbesitzer in derober» Herrschaft wählen aus ihrer Mitte Vier, dieRittergutsbesitzer in der Untern Herrschaft Zwei La»/dcsrepräsentanten.
4 . Die Städte in der obern Herrschaft zusammenZwei Laudesrepräsentanten aus ihrer Mitte.
;. In jedem Orte des Fürsicnthums, Dorf oderFlecken, so wie auch in der Patrimonialstadt Schlot-Heim, treten die sämmtlichen Landeigeuthumsbesiher, mitEinschluß der nahe gelegenen Mühlen oder anderer ein-zelnen Höfe und Wirthschaftcn, und mit Zuziehung derGeistlichen und Schullehrer zusammen, und ernennen für