Gmndgeseß vom 5. Mai 1816«' z6z
kauerhaft gesichert zu haben, auch zu solchem Zwecke fol-gende bereits anerkannte Rechte: das Recht auf eine,auch die Verbindlichkeiten des Fiscus umfassende, in dreiInstanzen geordnete, unpartheiifche Rechtspflege, und daSRecht auf Freiheit der Presse, hierdurch ausdrücklich an-erkennen und gesetzlich begründen; also wollen Wir, in»Sinne der in vorstehendem §. 124. enthaltenen Bestim-mung, auch Unsere dcrmaligen Staatsdiener auf gegen-wärtiges Grundgesetz besonders verpflichtet, und ihrenuns geleisteten Diensteid 'auf die Beobachtung diesesGrundgesetzes, wozu Wir sie hiermit amvciscn, ausdrück-lich erstrecket haben.
Die bisherige Landstandische Deputation Unserer altenLande betrachten Wir, ihrer eigenen Zustimmung gemäß,mit dem Eintritte des neuen Landtags für aufgclvset,und erkennen zugleich ihre bisherige thätige und patrioti-sche Wirksamkeit, als ein rühmliches Vorbild der künfti-gen Landständischen Repräsentation, mit dankbaren Ge-sinnungen an.
Urkundlich ist gegenwärtiges Patent von Uns eigen-händig vollzogen, mit Unterm Grosihcrzoglichen Jnsicgclversehen worden, und soll durch den Druck zu Jeder-mans Kenntnis und Nachachtung gebracht werden.
So geschehen und gegeben Weimar, den Map 1816.
(I,. 8.) K a r l A u g u st.
G. v. Voigt. C. W- Frh. v. Fritsch,v. Eersdorf. Graf Edling.
vät. Ackermann.
r 4 ) Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Im Geiste der neuen Zeit, welche für Teutschland ge-kommen ist, erließ der Fürst Friedrich Günthervon S chwarzburg-Rud elstadt am L. Januar1816 eine zweckmäßige Verordnung für die neue Orga-nisation der ständischen Verfassung in seinem Lande.