Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
362
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z6s Großherzogthum Sachsen-Weimar.

noch durch Zusähe, etwas geändert werden, ohne Nebencinstimmung des Landcsfürstcn und des Landtages.

tz. 124. Künftig sind alle Staatsdiener, vor ihrerAnstellung, auf den Inhalt des gegenwärtigen Grundge-setzes und bellen Festhalrung mit zu verpflichten.

§. 12;. Jede absichtliche Verletzung der Verfassungim Staatsdienste soll als Verbrechen angesehen und ge-straft werden.

Jede Handlung eines Staaksdicners, welche in derAbsicht unternommen wird, um diese Verfassung heimlichzu untergraben, oder gewaltsam aufzulöscn, ist Hoch-verrath.

§. ir6. Tritt der Fall eines Regierungswechsels ein;so soll der neue Lanöcsfürst bei dem Antritte der Negie-rung sich schriftlich bei fürstlichen Worten und Ehrenverbindlich machen, die Verfassung, so wie sic durch ge-genwärtige Urkunde bestimmt worden, nach ihrem ganzenInhalte während seiner Regierung zu beobachten, auf-recht zu erhalten und zu schützen.

§. 1:7. Um diese schriftliche Versicherung, noch vorder Huldigung, von dem Fürsten in Empfang zu nehme»,ist ein außerordentlicher Landtag zusammen zu berufen.

g. n8. Im Fall der Unmündigkeir des Regenten,oder einer andern Verhinderung des Regierungsantritts,ist dieselbe Versicherung von dem Verweser der Negierung(dem Administrator) für die Zeit seiner Verwaltungausznstellen.

si. 129. Außerdem wird die Sicherstellung dieserVerfassung dem Tcutschen Bunde übertragen werden.An den Teurschen Bund solle!: sich die Landstände durchihre Vertreter auch in dem Falle wenden dürfen, wenneinem Erkenutniilo, welches das Uppellationsgericht zuJena, aus eine von dem Landtage erhobene Anklage,gesprochen hat, und wogegen kein Rcchsmitkel weiterStatt gefunden (§. .n;.), die Vollziehung verweigertwürde.

Gleichwie Wir nun durch vorstehende Bestimmungendle Landstandischen Rechte Unserer getreuen Unterthanen,und durch diese die Rechte der einzelnen Staatsbürger