Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
359
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Grundgesetz vom 5. Mai 1316. 359

Rechtspflege, absichtliche Verzögerung in der Verwaltung,oder andere willkührliche Eingriffe in die Verfassung oderin die gesetzliche Freiheit, die Ehre und das Eigcnthumder Staatsbürger, zur Kennrniß des Landtags gckomrmen sind.

h, 114. Jsi nur Beschwerde erhoben worden; sowird der dadurch getroffene Staatsdiencr, oder die da.'durch getroffene Behörde, mit einer Verantwortung,worin die angefvchtene Verordnung, oder sonstige Maas.»rcgcl, zu rechtfertigen ist, gehört.

Ist diese Verantwortung nicht ausreichend, '.sondernist die von dem Landtage angebrachte Rüge, ganz oderzum Thcil gegründet; so erfolgt Landesfürstlichcrscits dieAnweisung, zur Verbesserung des Fehlers, zur Abstellungdes Mangels, zur Aufhebung des Mißbrauchs, vorbe/hältlich des dem Landcsfürsten zustchendcn Rechts, auchauf die bloße Bcschwcrdcsührung, wenn sich bei wcitermEingehen in die Sache gröbere Ungcbührnisse hervor.'thun, die förmliche Untersuchung anzuorbnen. Der Land.'tag soll von dem Erfolge seiner Bcschwcrdcsührung jedes.'mal in Kenntniß gesetzt werden.

§. 115. Ist förmliche Klage erhoben, und aufrecht/lichcs Verfahren der Antrag gerichtet worden; so solldiese Klage von dem Laudesfürstcn an das Grosser/zogliche und Herzoglich Sächsische gemeinschaftliche Ober/appellationsgcrichr zu Jena abgegeben werden, welches,vorausgesetzt, daß dieselbe hinlänglich begründet, unddurch Angabe der Beweismittel gehörig unterstützt ist,als ein durch gegenwärtige Versassungsurkunde für solcheFalle zuständiges Gericht, nach den gesetzlichen Formendas Verfahren cinzulciten, das Erkenntnis; mir Gründen,im Namen des Landesfürsten, zu sprechen, und auf diedagegen eingelegten Rechtsmittel dasselbe Verfahren wiein Sachen, welche durch Compromiß, in erster Instanz,a» dieses Gericht gelangen, zu beobachten hat.

g. i i 5 . Auf die von dem Landesfürftcn erfolgteBenachrichtigung, daß die Abgabe der Anklage an dasAppeilarionsgericht geschehen sey, kann der Landtag,wenn er noch versammelt ist, oder der Vorstand zu jederander» Zeit, den» Landschaftsspndcitis zur Verfolgung der