Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
358
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ZZ8 Grcßherzogthum Sachsen.Weimar.

Alle Vbrordmingen, Patente, Edicte und jedwedeandere Unsere Ausfertigungen in Negierungsgcschäftcn,die Wir eigenhändig unterschreiben müssen, je nachdemdieselben in das eine oder das andere Departement des Staarsministeriums gehören; oder, und zwar namenk/lich in Verhandlungen mit den Landesständen, je nach/dem dieselben der gemeinschaftlichen Berarhung und Be/sorgung sämmtlicher Mitglieder des StaatsmmisteriumSVorbehalten bleiben, von dem Chef des Departementsim Staarsministerinm oder in letzterwähntem Falle vonsammtlichen Mitgliedern desselben, welche bei der Be/schlusmahme gegenwärtig waren, und Sitz und Stimmehatten, in der Reinschrift der Ausfertigung zum Zei/chen der Verantwortlichkeit des Ministers oder desStaatsministeriums, für die Zweckmäßigkeit und lieber/cinstimmung der Verfügung mit den Gesetzen und derVerfassung des Landes, cvncrastgnirt werden.

§. in. Dieses Recht kann anSgeübk werden: r)ans dem Wege cer bloßen Bcschwerdeführnng, 2) aufdem Wege der förmlichen Klage.

Es hat aber nur die Amtsführung, des Staatsmini/steriumö der einzelnen Staatsminister, in ihrem Geschäfts/kreise, und der höhern Landesbehörden, wie sie derma/len in dem Patente wegen Ordnung des Staatsdienstesvom 1;. Decembcr 181; aufgcführt worden sind, oderkünftighin bestimmt werden möchten, zum Gegenstände.

Unerlaubte Handlungen, oder Versehen und Nach/lässigkeiten der untern Staatsdicncr, können dem Land/rage nur alsdann zur Ausübung dieses Rechts bic Ver/anlassung geben, wenn der dadurch unmittelbar Gekränktebei der zuständigen höher» Behörde vergebens Klage gc/führt, oder sonst die gesetzlichen Vorscheine gcthan, undeben, weil solches vergeblich gewesen, Lie höhere Behördeselbst der Pfiichtwidrigkcit sich theilhaftig gemacht hat.

ß, uz. Nur Bcschwerdeführung, nicht förmlicheKlage, ist zulässig, wenn die Unzweckmäßigkeit einer Ver/ordnung, oder einer andern Maasregcl, den.Landtag zumGebrauche seines Rechtes aufsordcrt; förmliche Klage darferhoben werden, wenn Unterschlcife bei öffentlichen Casscn,Bestechlichkeit, absichtlich verweigerte oder verzögerte