Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
360
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z6s Großherzogthum Sachsen. Weimar.

angebrachten Klage und zur Wahrnehmung des Ständi,schen Interesse bei dem Appellationsgerichte, Auftrag er,theilen. Kommt bei einem solchen rechtlichen Verfahrendas Interesse Landschaftlicher Lassen zur Sprache; so hatder LancschaftssynUcus oder ein anderer Sachführer dieserLassen, mit Vermissen und Genehmigung des Landschafts,collcgiums, den Civilpunct neben dem Anklagcpuncte an,hängig zu machen.

ß. 117. Der Vorschlag z» neuen, das Allgemeineangehenden, Gesetzen kann sowohl von dem Fürsten demLandtage, als von dem Landtage dem Fürsten, vorgclcgtwerden.

Versagt in dem letzten Falle der Fürst die Geneh,migttiig; so darf der Landtag seinen Vorschlag noch aufzwei andern seiner verfassungsmäßigen Zusammenkünftewiederhohlcn.

Die Ständische Versammlung hat, wenn sie ihre Zu,stimmunZ zu einem ihr vorgelcgten Geschesentwurfe vcr,weigert, jedesmal die Gründe ausführlich anzngeben; derFürst hingegen wird auf einen, von dem Landtage ge,khanen Gcsehesvorschlag, nur die Errheilung, oder dieVorenthaltung seiner Sanctis» aussprechen.

H. n8. Die Landräthe, welche sowohl in dem Land,s-baftscollegium, als in der Landcsdireclion, nach Maas«gäbe der Verordnung vom 1;. December iZi;, Sitzund Stimme haben, werden von dem Landtage, nachStimmenmehrheit, aus den wirklichen Rittergutsbesitzerngewählt; im Nothfalle kann jedoch auf deren Söhne undMitbclehnce Rücksicht genommen werden.

Vor der Wahl sind die Volksvertreter aus demjeni,gen Kreise, in welchem die Stelle erledigt ist, aüszufor,dem, eine oder zwei Personen dazu in Vorschlag zubringen.

Der Erwählte, welcher übrigens dem Landesfürstenzur Bestätigung vorzustellen ist, behalt die Stelle alsLandrath lebenslänglich.

g. li>). Die Wahl der Landständifchersri'tS zuernennenden Mitglieder bei dem Landschaftscollegiüm ge,schieht auf dem nächsten ordentlichen oder" ausierordcnt,lichen Landtage, welcher nach der sich ereignenden Erle,