Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
357
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Grundgesetz vom Mcii l8r6. zz?

Landschaftscollcginnis und einige Glieder des gedachtenAusschusses abgenommen werden. Die Justifiration derRechnung und die Entlassung des Rechmmgsführcrs wirdvon denen vollzogen, welche aus dem Mittel der Land/ständischen Abgeordneten und aus dem Mittel deü Land/schafcscolleginms an der Abnahme Theil genommen haben.

§. iog. Außer den Nachwcisungen über die Aus/sührung der Etats und nutzer den Rechnungen über diedem Landschaftscollegium untergeordneten Lassen, werdendem Laiidständischcn Ausschusse, bei seiner Anwesenheitin Weimar, alle Rechnungen vorgclcgt, welche bei sol/chcn Lassen geführt worden sind, deren obere Verwal/tung besondcrn Commissionen und Deputationen anver/traut ist, z. B. bei den Amortisationscassen der altenLande.

§. roa. Soll wegen bemerkter Mißbräuche in derGesetzgebung, oder in der Verwaltung, dem Fürsten Land/ständischer Seit» Vorstellung gethan werden; so ist es,unbeschadet des dem Vorstände nachgelassenen Rechts (st.ü:.) durchaus nochwcndig, daß die Sache bei dem Land/tage zum Vorträge und zur Abstimmung gekommen scn..stein einzelner der erwählten Volksvertreter darf sich induster Eigenschaft unmittelbar an den Fürsten wenden;auch sind Vereinigungen mehrerer Landsiändischcn Abgc/ordneten zu solchen! Zwecke, sowohl während des Land/tags, als zu anderer Zelt, unerlaubt.

§. no. Wenn irgend ein Staatsbürger,, welcher zwardurch den Landtag mir'vertreten wird, aber nicht selbstVssksvcrtreter ist, ein Gebrechen, dessen Abstellung dasa lgemcinc Wohl zu erfordern scheint, bemerkt, oder ei/»en nach seiner Ansicht znm Besten des Landes gcrei/chenden Vorschlag ansgefaßt hat; so bleibt cs ihm nnbe/nommen, davon den Landtag oder den Vorstand in Kennt/» zu, setzen.

§. an. Die Ausführbarkeit des fünften Lcmdstän/dischen Rechts (§. 5.) ist in der Großhcrzoglichen Ver/ordnunq, die Organisation des Staatsministeriums bc/tressend, vom 1. December r8i; gesichert worden, infolgender Stelle: