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Gnmdgcscß vom 5. Mai 1816.
§. IOI. Sind der Landesfürst und der Landtagüber die sämmtlichcn, für die nächsten drei Rechnungs-jahre, und in diesen Jahren erforderlichen, öffentlichenAbgaben, über deren Betrag, Art und Erhcbnngeweifeeinverstanden; so werden diese Abgaben, als von denLandständcn vcrwilligte, und von dein Landcsfürsten ge-nehmigte, mittelst gewöhnlichen Patents ausgeschrieben.Der Entwurf dieses Patents gehört in den Geschäfts-kreis des Landfchaftseolleginnis; die öffentliche Bekannt-machung aber geschieht durch die Landesregierung.
h. 101. Auf die bei dem Landtage festgesetzten undvon dem Fürsten anerkannten Caffcnctats ist von demLandschaftscollegium, wehrend der Rechnungsjahre, aufdas Strengste und Unverbrüchlichste zu halten, wie dennder Fürst selbst sich keine Einweisung in eine der Land-schaftlichen Cassen, welche jenen Etats in irgend einemPnncrc entgegenläuft, erlauben wird.
tz. toz. Die vorstehenden Bestimmungen, welchezunächst die Deckung der gewöhnlichen Staatsbedürfniffczum Gegenstände haben, gelten in ihrer Art auch vondem Falle, wo entweder auf den Bericht eines Landcs-collegiums, oder, ohne solchen, nach eigenem Ermessen desFürsten, andere Finanzmaasregcln, welche auf das Land-schaftliche Interesse Einfluß haben können, ergriffen, oderandere außerordentliche Leistlingen und Anstrengungen derStaatsbürger erfordert werden sollen.
Der Antrag dazu geht von dem Fürsten unmittelbaran den Landtag, und erst, wenn dieser seine Ein-willigung crkhcilt hat, erfolgt die cndlicuc Bestätigungund die Bckaniitmacbimg derselben in dem gesetzlichenWege.
§. 104. Sollten sich in der Zeit von einer der ge-wöhnlichen Landständischcn Versammlungen zu der andernsolche außerordentliche, nicht vorher zu sehen gewesene,Ereignisse zutragen, welche ans der einen oder der an-dern Landschaftliche» Lasse eine beträchtliche Zahlung,auf die in dem Erat nicht gerechnet worden, »nabwcnd-.bar erfordern, oder andere Anstrengungen und Leistungender Unrcrthanen unabwendbar nothwcndig machen; so