z;4 Großherzoglhum Sachsen-Weimar.
Erfolgt diese Anordnung binnen dreimonatlicher Fristnicht; so ist die vorige Vereinigung von selbst wiederhergestellt.
Fü nfter Abschnitt.
Nähere Bestimmungen über die Ausübungder den Landständen zustehendenRechte durchden Landtag.
§. 97. Alle Landschaftliche Casten stehen unter den»Landschaftscollegium, als der obersten Steuerbehörde; die«fingen (Lassen ausgenommen, für deren Verwaltung, mitEinwilligung der Stände, besondere Commissionen undDeputationen schon niedcrgesetzt worden sind, oder etwanoch nicdergcsetzt werden-
tz. y8. Einige Zeit vor Eröffnung eines ordentli-chen Landtags entwirft Las Landschaftscolleginm die Etatsaller ihm untergeordneten Lassen auf die nächsten dreiJahre, wobei es sich von selbst versteht, daß sich dasselbezu diesem Zwecke, und um zugleich eine vollständigeUebersicht des Zustandes aller Landschaftlichen Lassen ge-ben zu können, von jeder andern Behörde die erforder-lichen Nachrichten erbitten darf.
§. yy. Sind die sämmtlichcn Etats gefertigt und be-richtigt; so sendet das Landschaftscolleginm solche an denFürsten ein, zur vorläufigen Genehmigung.
Nach erfolgter vorläufigen Genehmigung werden dieEtats dem Landtage von dem Fürsten unmittelbar zu-gcfertigt, damit derselbe sowohl über die Etats an sich,als über die Mittel, die crsordcrlichcn Bedürfnisse aus-zubringcn, sich berathen und urtheilen könne.
§. 100. Die dadurch veranlaßte Bcurtheilung desEtats, und die als verfassungsmäßig anerkannten Dcr-willigungen, gehen mittelst einer eigenen Erklärungs-schrift an den Fürsten zurück, worauf von Seiten deslchrern, entweder sofort die Bestätigung der, von demLandtage geschehenen, Vorschläge erfolgt, oder eine noch-malige Prüfung und Erörterung der Sache bei solchemveranlaßt wird.