Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
353
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Grundgesetz vom 5. Mai 1616. z;;

Anstellung von Untersuchungen, zur Abgebung von Gut-achten, zur Abfassung von Schriften niebergesetzt wer-den.

H. 92. Solche Ausschüsse bestehen ans drei oderfünf Personen. Der Landmarschall ernennt ein Mit-glied, welches den Vorsitz führt, die übrigen wählt dieVersammlung, ohne besondere Rücksicht auf Stand undProvinz.

§. 9;. 3 " der Sitznng des Ausschusses führt einMitglied Lessclden das Protokoll. Die Beschlüsse wer-den nach Mehrheit der Stimmen gefaßt und kommenweiter zum mündlichen oder schriftlichen Vorträge, beidem Landtage. Bei den Erörterungen darüber hat je-des Mitglied des Ausschusses wieder seine Stimme, alsMitglied des Landtags überhaupt.

§. 94. Die Beschlüsse der Stände werden in Schrif-ten über einzelne, oder über mehrere Gegenstände zu-sammen, dem Landesfürstcn übergeben. In der Aus-fertigung sind solche Schriften:unterthänig ste

Erklärung ssch rist," zu übcrsck,reiben und unrerdem Colleetivnamen:Die getreuen Landstäntedes GroßHerz ogthums Sachsen-Weimar-Ei-senach" von dem Laudmarschail z» unterzeichnen. DerLandesiürst läßt seine Beschlüsse hierauf ebenfalls schrift-lichan den Landtag" gelangen, worauf dann dieversammelten Abgeordnete» nach Befinden weiter ant-worten können,

ö. 9;. Die Verhandlung schließt ein Landtagsab-schied, mit welchem die Versammlung von dem Fürstenentlassen wird.

§. 96. Dem Landesfürsten steht das Recht zu, durcheinen solchen Abschied die Landständische Versammlungnicht nur zu vertagen, sondern auch gänzlich aufznlösen.Geschieht das letztere; so verlieren säwmtliche Abgeord-nete ihre Stellen, den Landmarschall ausgenommen. Esmüssen sofort und längstens hinnen drei Monaten neueMahlen verfügt werden, bei welchen die Mitglieder deraufgelösten Versammlung wieder wählbar sind.