ZZ3 Großherzogthum Suchst«-Weimar.
chen, daß ihnen Zeit vergönnt werde, sich ju bespreche!«und über ihre Erklärung zu vereinigen. Der Vorstand be-stimmt ihnen hierzu eine Frist von zwei bis drei Tagen,welche ste, bei Verluste des Rechtes auf die begehrte Curiar-oder Provinzlalstlmme, einhalten müssen.
tz. 87. Außer dem Falle einer Enri'at, oder Provinzzicilstimme kann ein Beschluß des Landtags, weder durchProrestation, noch durch Berufung auf höchste Entschei-dung, noch auf andere Weife gehindert werden, vielmehrwird jeder Versuch dieser Art schon im Voraus für gesetz-widrig und ungültig erklärt.
Die Minderheit muß sich, jenen Fall ausgenommen,der Mehrheit unbedingt unterwerfen, wiewohl jedem Ab-geordneten das Recht zustcht, seine Meinung auSznführcnnnd entweder in dem Protokolle niederschreiben z» lassen,oder in einem eigenen Aufsatze zu den Acten zu bringen.
§. 88. Der LandcSfürft laßt dem Landtage seine An-träge (Propositioncn) schriftlich mittheilcn, entweder aufeinmal, oder nach und nach.
Sollten bei neuen GeseheSvorschlägcn, oder ander»wichtigen Anträgen, mündliche Erörterungen den Gangder Geschäfte befördern können; so wird der LaudcssürstMinister oder andere Staatsbeamte, als seine Commissa-ricn, zu einzelnen Sitzungen des Landtags abordnrn, welcheden Gegenstand nach seinen Beweggründen zu entwickeln,jedoch dee Landständischen Abstimmung und Beschlußfassungnicht bciz'.iwohnc» haben.
§. 89. Wenn der Landmarsthall über eine» wichtige»Gegenstand, welcher nicht schon in den Fürstlichen Anträ-gen enthalrcn ist, Vortrag thun will; so zeigt ee seineAbsicht der Verjammlung an, nnd bestimmt dazu einen ge-wissen Tag.
§. 90. Jedem Abgeordneten steht es frei, Anträgeau die Versammlung zu bringen, wenn solches der Ver-sammlung vorher angezeigt worden ist. Auf eine solcheAnzeige hat der Landmarschall ebenfalls einen gewissen Tagzu dem Vortrage fest zu setzen.
h. 91. Wo die Versammlung cs dienlich findet, kön-nen Ausschüsse zue Bearbeitung einzelner Gegenstände, zur