Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
346
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Z46 Großherzogchum Sachsen-Weimar^

het; so hat bei der neuen Wahl derjenige Stand und Kreis,aus dessen Mitte der Landmarschall genommen ist, eineStelle weniger zu besetzen, als er außerdem zu besetzenhaben würde.

H. 6c>. Niemand kann zum Landmarschall gewählt wer-den, welcher im Großherzogthumc Sachsen - Weimar-Eisenachwirklicher Staatsdiener ist, oder aus einer Landesfürstlikchcu Cassc eine Besoldung zieht.

tz. 6r. Die geschehene Wahl des Landmarschallsist dem Fürsten zur Bestätigung vorzutragcn. Die Wahlder Gehülfen wird dem Fürsten nur angczeigt.

h. 6r. Als Hauptrechte und Verbindlichkeiten des Vor-standes sind folgende anzusehen:

1) Dem Vorstande liegt, wenn ein Landtag angeordnetworden, die Zusammenberufung der LandcsständischcnAbgeordneten ob; auch können andere Mittheilungcnan jene Abgeordnete durch Umläufe, oder besondereSchreiben, nur durch ihn erfolgen.

2) Der Vorstand hat alles so vorzubcrciten, daß derLandtag jedesmal sogleich mit seiner Eröffnung involle Thätigkeit gesetzt werden kann. Zu diesemZwecke sollen dem Vorstande bei sehr wichtigen Ge-genständen, hinlängliche Zeit vor Eröffnung des Land-tags, die nöthigen Mitteilungen gemacht werden;auch steht cS demselben frei, in Ansehung der ihmerforderlichen Nachrichten und Aufschlüsse sich unmit-telbar, sowohl vor dem Landtage, als wahrend desLandtags, an die Landesbehörden und an das Staats-Ministerium zu wenden.

z) Der Vorstand har bei allen Landtagen die Geschäftezu leiten, und unter die einzelnen Abgeordneten aufeine zweckmäßige Art zu vertheilen.

4) Außer den Landtagen sind die Landstände fortwäh,rcnd durch den Vorstand zu vertreten, und aus die-sem Grunde ist derselbe verbunden:

2. auf die einstweilige Besetzung solcher Landstän-dischen Stellen Rücksicht zu nehmen,, welchebis zum nächsten Landtage nicht unbesetzt bleibenkönnen. (§. 7Z. iig. ira.)