Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
347
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Grundgesetz vom 5. May 1816. 347

d. beständig den Faden aller Landständtschcn Ge/schäfte zu behalten und darüber zu wachen, daßnichts gegen die Verfassung geschehe; wohl aberalle, von dem Landtage und von dem Fürsten gs-faßten, Beschlüsse zur Ausführung kommen.

c. Dafern ihm ein, das allgemeine Beste betreffen-der Gegenstand, dessen Ausführung auf einein be-reits vorhandenen Gesetze beruhet, so dringendscheint, daß solcher bis zum nächste» Landtage nichtwohl ausgescßr werden möchte, davon sofort beidem Regenten Anzeige zu thun.

ä. Wenn sich die Anordnung eines außerordentlichenLandtags nothr.>endig machen sollte, mit vollständi-ger Aufführung aller Gründe darauf anzutragen.

e. Zur Berathung über diese Landständischen An-gelegenheiten jedes Jahr wenigstens zweimal zu-sammenzukommen, auch, im Fall der Fürst einesolche Zusammenkunft nöthig finden sollte, sich andem hierzu bestimmten Orte schleunigst einzufinden.

Ucbrigens wird in Ansehung dieser Obliegen-heiten der Vorstand fich besonders der Unterstützungdes Raths, und des Gutachtens der Landrathc zubedienen haben.

§. 6z. Was das Verhältnis' des Landmarschalls undder Gehülfcn zu einander betrifft; so hat der erstcre nichtnur den Vorsitz, sondern in der Regel auch den Vortragbei den Landtagen.

Nur in Verhinderungsfällen geht die persönliche Leitungdes Ganzen auf den ersten, und wenn dieser verhindertsepn sollte, auf den zweiten Gehülfcn über.

Außerdem kann in Landständischen Angelegenheiten,sowohl während des Landtags, als außer dem Landtage,der Landmarschall nie für sich allein, sondern nur mit Zu-stimmung der Gehülfcn handeln; auch find die bei demVorstände außer den Landtagen nothwendig werdenden Um-läufe und andere Ausfertigungen von dem Landmarschallund seinen Gchülfen zu zeichnen. Die Vollziehung abererfolgt von dem Erstem allein.

§. 64. Sollte in der Zeit von einem Landtage zumandern ein Glied, oder sollten gar zwei Glieder des Vor-