Grundgesetz vom May i8r6. z.-g;
H. 54. Die Landtage cheilen sich in ordentliche undaußerordentliche. Zn einem ordentlichen Landtage werdendie Landständischcn Abgeordneten von drei zu drei Jahren,und zwar regelmäßig in der ersten Woche des Januars;zu einem außerordentlichen aber so oft zusammcngernfen,als es nach dem Ermessen des Fürsten nvthwendig ist.
§. Der Ort, wo der Landtag gehalten werdensoll, hangt von Bestimmung des Fürsten ab; doch mußderselbe uothwcndig in dem Großherzogthume liegen.
In der Regel wird die Residenzstadt Weimar als Vcr-saminlungs.- Ort angesehen.
g. ;6. Außer den Landtagen gicbt es keine ständischenVersammlungen, weder des ganzen Landes, noch der Krei-sc; vielmehr sind ailc solche Versammlungen für gesetzwi-drig, und alle Beschlüsse auf solchen Versammlungen fürnichtig erklärt.
Dieses schließt jedoch nicht aus, daß in den einzelnenKreisen die Rittergutsbesitzer oder die Städte, oder dieDorfschaftcn (Städte und Dorfschasten durch ihre Orts-Vorsteher) mit Vorwissen und Genehmigung der Landes-regierung , Zusammenkommen können zur Berathung übergemeinsame Angelegenheiten.
§. 57. Zur Leitung der Landstandischeu Geschäfte wirddurch Stimmenmehrheit unter den sammtlichen Abgeord-neten der Landstände, und zwar aus der Mitte des Stan-des der Rittergutsbesitzer ein Landmarschall, ausder Mitte sammt sicher Abgeordneten aber werden zwei Ge-hülfen erwählt, welche drei zusammen den Vorstand(das Landständische Direktorin m ) bilden.
§. ;8. Der Landmarschall wird, wenn cs demLandtage nicht gefallen sollte, ihm die Stelle auf Lebens-lang zu übertragen, das erstemal auf zwölf Jahre, fürdie Zukunft aber jedesmal auf sechs Jahre gewählt. DieWahl der beiden Gehülfen besteht nur drei Jahre.
Sowohl die abgchenden Gehülfen, so lange sie in derZahl der Landständischen Abgeordneten bleiben, als auchder abgeheudc Landmarschall sind wieder wählbar.
h. 5g. Da, nach vorstehender Bestimmung, derLandmarschall von sechs zu sechs Jahren aus der sich auf-lösendcn Laudständischen Vereinigung in die neue übergc-