Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
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Teutschland.

Artikel 8.

Die Abstimmungsordnung der Bnndesgliedcr bctrcf-ftnd, wird festgesetzt, daß, so lange die Bundesversamm-lung mit Abfassung der organischen Gesetze beschäftiget ist,hierüber keinerlei Bestimmung gelte, und die zufällig sichfügende Ordnung keinem der Mitglieder zum Nachtheil ge-reichen, noch eine Regel begründen soll.

Nach Abfassung der organischen Gesetze wird die Bun-desversammlung die künftige, als beständige Folge einzu-führcnde Stimmenordnung in Bcralhung nehmen, undsich darin so wenig als möglich von der ehemals auf demReichstage und namentlich in Gemäßheit des Reichsbcpu-tationshauptschlusses beobachteten Ordnung entfernen. Auchdiese Ordnung kann aber auf den Rang der Bundesgliederüberhaupt, und ihren Vortritt außer den Verhältnissen derBundesversammlung, keinen Einfluß ausüben.

Artikel 9.

Die Bundesversammlung hat ihren Sitz zu Frankfurtam Main. Die Eröffnung derselben ist auf den 1. Scpt.1815 festgesetzt.

Artikel io.

Das erste Geschäft der Bundesversammlung, nach ihrerEröffnung, wird die Abfassung der Grundgesetze des Bun-des und dessen organische Einrichtung in Rücksicht auf seineauswärtigen, militärischen und innen» Verhältnisse scyn.

Artikel 11.

Alle Mitglieder des Bundes versprechen, sowohl ganzTeutschland, als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jedenAngriff in Schutz zu nehmen,, und garantiren sich gegen-seitig ihre sammclichen unter dem Bunde begriffenen Be-sitzungen.

Bei einmal erklärtem Bundeskricge darf kein Mitgliedeinseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, nocheinseitig Waffenstillstand oder Frieden schließen.

Die Bundcsglieder behalten zwar das Recht der Bünd-nisse aller Art, verpflichten sich jedoch, in keine Verbindun-