Druckschrift 
2 (1817)
Entstehung
Seite
97
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Tcutsche Bundeöaete vom 8- Iuny 1815. -7

z6. Die freie Stadt Frankfurt . . l Stimme-

Z7. - - - Bremen . . . i

Z8. - - - Hamburg . . r

Zusammen.. 69 Stimmen. *)

Ob den mcdiatisirtcn vormaligen Rcichsständen auch ei-nige Curiatstimmen in lRsns zugcstanden werden sollen,wird die Bundesversammlung bei der Berathung der orga-Nischen Bundcsgcsehc in Erwägung nehmen.

Artikel. 7.

In wiefern ein Gegenstand nach obiger Bestimmungfür das Plenum geeignet sey, wird, in der engern Ver-sammlung durch Stimmenmehrheit entschieden.

Die der Entscheidung des klsni zu unterziehenden Be-schluß-Entwürfe werden in der engern Versammlung vor-bereitet , und bis zur Annahme oder Verwerfung zur Reifegebracht. Sowohl in der engern Versammlung, als inrieno, werden die Beschlüsse nach der Mehrheit der Stim-men gefaßt, jedoch in der Art, daß in der erstem die ab-solute, in letzterer aber nur eine auf zwei Drittheilen derAbstimmung beruhende Mehrheit entscheidet.

Bei Stimmengleichheit in der engern Versammlungstehet dem Vorsitzenden die Entscheidung zu.

Wo es aber auf Annahme oder Abänderung der Grund-gesetze, auf organische Bundeseinrichtungen, auf j^rs sin-ßulorum oder Ncligionsangelegenheiten ankommt, kannweder in der engeren Versammlung noch in I'lsno ein Be-schluß durch Stimmenmehrheit gefaßt werden.

Die Bundesversammlung ist beständig, hat aber dieBefugniß, wenn die ihrer Berathung unterzogenen Ge-genstände erledigt sind, auf eine bestimmte Zeit, jedochnicht auf langer als vier Monate, sich zu vertagen.

Alle nähere, die Vertagung und die Besorgung deretwa während derselben vorkommenden dringenden Ge-schäfte, betreffende Bestimmungen werden der Bundes-versammlung bei Abfassung der organischen Gesetze Vorbe-halten.

*) Später hat Hessen ^Homburg die 70. Stimme erhalten.