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2 (1817)
Entstehung
Seite
99
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Teutsche Buudesacte vom 8> Iuny r8i 5. 99

ge» ciuzugehen, welche gegen die Sicherheit des Rundesoder einzelner Bundesstaaten gerichtet wäre».

Die Bundesglicder machen sich ebenfalls verbindlich,einander unter keinerlei Vorwände zu bekriegen, noch ihreStreitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie beiderBundesversammlung anzubringen.

Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einenAusschuß zu versuchen, und falls dieser Versuch fehlschlagensollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwcn-big würde, solche durch eine wohlgeordnete Aufträge!.-In-stanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Thcilesich sofort zu unterwerfen haben.

II.

Besondere Bestimmungen.

Außer den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten,ans die Feststellung des Bundes gerichteten, Puncten sinddie verbündeten Mitglieder übereiugckommeu, hicmit überfolgende Gegenstände, die in den nachstehenden Artikelnenthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen Ar-tikeln gleiche Kraft haben sollen:

Artikel 12.

Diejenigen Bundesglicder, deren Besitzungen nichteine Volkszahl von zoo,ooo Seelen erreichen, werden sichmit den ihnen verwandten Häusern oder andern Bnndes-glicdern, mit welchen sic wenigstens eine solche Volkszahlansmachen, zur Bildung eines gemeinschaftlichen oberstenGerichts vereinigen.

In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetztdergleichen Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werdenjedoch diese in ihrer bisherigen Eigenschaft erhalten, wo-fern nur die Volkszahl, über welche sie sich erstrecken, nichtunter i;o,ooo Seelen ist.

Den vier freien Städten steht das Recht zu, sich unter-einander über die Errichtung eines gemeinsamen oberstenGerichts zu vereinigen.

Bei den solchergestalt errichteten gemeinschaftlichenobersten Gerichten soll jeder der Partheien gestattet seyn,