94 Teutschland»
Sc. Kaiserlich / Königliche apostolische Majestät dmHerrn Elemcns Wenzeslaus Lothar Fürsten von Melker/»ich u. s. w.
Folgen die Namen der Bevollmächtigten.
In Gemäßheit dieser Beschlüsse haben die vorstehendenBevollmächtigten, nach geschehener Auswechslung ihrerrichtig befundenen Vollmachten, folgende Artikel verab./redet:
I.
Allgemeine Bestimmungen-Artikel i.
Die sottvcrainen Fürsten und freien Städte Tentsch.'lands, mit Einschluß JI. MM. des Kaisers von Oestreichund der Könige von Preußen, von Dänemark und derNiederlande; und zwar der Kaiser von Oestreich, der Kö/mg von Preußen, beide für ihre gesammten vormals zumteutschen Reiche gehörigen Besitzungen; der König von Da/'nemark für Holstein, der König der Niederlande für dasGroßhcrzogthum Luxemburg, vereinigen sich zu einem be.'ständigen Bunde, welcher der teutsche Bund heißensoll.
Artikel 2.
Der Zweck desselben ist Erhaltung der äußern und imnern Sicherheit Teutschlands, und der Unabhängigkeit undUnverletzbarkeit der einzelnen teutschen Staaten.
Artikel Z.
Alle Bundesgliedcr haben als solche gleiche Rechte. Sieverpflichten sich alle gleichmäßig, die Bundesacte unverrbrüchlich zu halten.
Artikel 4.
Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eineBundesversammlung besorgt, in welcher alle Glieder d esse stben durch ihre Bevollmächtigten thcils einzelne, thcils Ge/