Teutsche Bundesaete vom 8- Iuuy 1815- 9z
Landern, zu dem tcutschen Bunde, und durch die Auf-nahme Holsteins und Luxemburgs in denselben nochfolgenreicher wurden. So kam, mit Rücksicht auf dieseneuen statistisch-politischen Bestimmungen, am 8. Juny1815 auf dem Wiener Congrcssc, nach langen Ver-handlungen und nach mehrern vorgelegten und verwor-fenen Entwürfen, die teutsche Bund es acte zuStande, welche nach ihren cilf allgemeinen Artikeln derGeneralacte des Wiener Longresses vom 9. Jun. i8iFcinvcrlcibt, und dadurch unter die Garantie aller aufdem Wiener Congreffe versammelten europäischen Machtegestellt ward.
L) Die teutsche Bundesacte vom8 - Juny i 8 i*)
Im Namen der allerheiligsten und untheil-baren Dreieinigkeit.
Die souverän,en Fürsten und freien Städte Teutsch-lands, den gemeinsamen Wunsch hegend, den üten Artikeldes Pariser Friedens vom zu. Mai 1814 in Erfüllung zusehen, und von den Vortheilen überzeugt, welche aus ih-rer festen und dauerhaften Verbindung für die Sicherheitund Unabhängigkeit Tetttschlands, und die Ruhe und dasGleichgewicht Europa's hervorgchcn würden, sind überein-gekommen, sich zu einem beständigen Bunde zu vereinigen,und haben zu diesem Behuf ihre Gesandten und Abgeord-neten am Congresse in Wien mit Vollmachten versehen,nämlich:
*) Abgcdruckt nach dem a u the n ti sch en Abdrucke, der zuFrankfurt am Main 1816 mit Bewilligung der kaiserlichenöstreichischen Gesandtschaft am teutschen Bundestage er-schien.